Vorlage öffentlich - VO/12SV/2008-042

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für die Realisierung des Bebauungsplangebietes Stadt Grevesmühlen Nr. 29 „Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest“ werden folgende Beschlüsse gefasst:

1.      „Für den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 29 „Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest“ wird hiermit die Umlegung U1 „Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest“ gemäß § 46 (1) BauGB angeordnet und gemäß anliegen­den Beschluss nach  § 47 BauGB eingeleitet.“

2.      Mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens U 1 wird der Bürgermeister beauftragt.

3.      Die Tätigkeiten einer Geschäftsstelle zur Vorbereitung der im Umle­gungsverfahren U 1 „Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest“ zu treffenden Entscheidungen werden dem Öffentlich bestellten Vermes­sungsingenieur Lo­thar Bauer, (Anschrift : Vermessungsbüro Lothar Bauer, Kanalstraße 20, 23970 Wismar) über­tragen.“

4.      Im Umlegungsverfahren U2 „Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest“ erfolgt die Errech­nung der den beteilig­ten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zu­ste­henden An­teile (Sollanspruch) jeweils nach dem Wertmaßstab gemäß § 57 BauGB.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

1.             Mit dem Bebau­ungsplan Nr. 29 „Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest“ soll die verkehrliche Anbindung der bestehenden Kläranlage neu geregelt werden und die Entwicklung eines Gewerbe- und Industriestandortes ermög­licht werden. Damit soll zum einen durch die Verlagerung der Zufahrt zur Kläranlage das angrenzende Wohngebiet verkehrlich entlastet werden und zum anderen soll durch Ausnutzung von Synergien im Zusammenhang mit dem Kläranlagestandort Gewerbeflächen für die Umsiedlung und Verlagerung von Gewerbebetrieben aus dem Stadtgebiet Rechnung getragen werden.

2.             Der Stadt Grevesmühlen ist es bisher nicht gelungen, im  Bereich des Bebauungs­planes die Schlüssel­grundstücke für die Planrealisierung freihändig zu er­werben. Da eine voll­ständige privat­rechtliche Einigung kurzfristig nicht zu erwarten ist, aber an der zügigen Planrealisierung ein öffentliches Interesse besteht, ist zur Ver­wirklichung des Bebauungsplanes die Einlei­tung eines Um­legungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 45ff BauGB uner­lässlich. Um das Verfahren einleiten zu können, ist die Anordnung nach § 46 Abs. 1 BauGB durch die Gemeinde erforderlich.

3.             Die Umlegung wird nach erfolgter Anhörung der Eigentümer durch den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeleitet.

Ziel des Umlegungsverfahrens ist es, die bisherigen Grundstücke so zu ord­nen, dass die neuen Grundstücke gemäß Bebauungsplan bebaubar werden. Dazu wer­den von allen beteiligten Grundstückseigentümern zu glei­chen Teilen Flächen für die Anlegung der Straßen- und Grünflächen kostenlos der Stadt zur Verfügung gestellt (§ 55 BauGB Abs. 2) und die verbleibenden Bau­flächen unter allen Eigentümern neu aufgeteilt. Das Umlegungsver­fahren nach BauGB ist seinem Wesen nach ähnlich einem Flurneuordnungsverfahren ein Grundstückstauschverfahren mit Eigentumsgarantie. D.h. jedem Eigentümer ist grundsätzlich nach erfolgter Neu­ordnung wieder ein Grund­stück zuzuteilen, das dem Wert ent­spricht, den sein jeweiliges Grund­stück vor der Umlegung hatte. Aufgrund der im Bebau­ungsplan Nr. 29 „Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest“ vorgesehenen unterschiedlichen Ausnutzungsmöglich­kei­ten bzw. unterschiedlichen Lage- und Wertqualitäten wird durch die Wahl des Wertmaß­stabes eine sachgerechte Behandlung aller Beteiligten gewährleistet.

Vorteile für die beteiligten Grundeigentümer:

Ziel des Umlegungsverfahren ist es, möglichst immer im Einvernehmen mit den be­teiligten Grundeigentümern eine umfassende Neuordnung der Grundstücksver­hältnisse zu realisie­ren, die den Beteiligten weitere Regelungen und dafür anfal­lende Gebühren und Kosten erspart.


Als we­sentliche Vorteile sind zu nennen

·       die großzügige Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes zu sofort bebau­baren Grundstücken, die für die Eigentümer immer mit einer Wertsteige­rung verbunden ist,

·       eine weitgehende Berücksichtigung individueller Aufteilungswünsche,

·       die kostenlose Parzellierung in Bauplätze

·       kostenfreie Anlegung von neuen Grundbuchblättern,

·       die kostenfreie Löschung entbehrlicher Rechte im Grundbuch

·       umgehende Umsetzung bereits geschlossener Verträge

·       für eventuelle Mehrzuteilungen fallen keine Grunderwerbssteuern an

Vorteile für die Stadt Grevesmühlen :

Neben den Vorteilen für die beteiligten Grundeigentümer bieten sich auch für die Gemeinde er­hebli­che Vorteile. Zu nennen sind

·       die zügige Baulandmobilisierung

·       die Möglichkeit einer Ausübung eines erweiterten Vorkaufsrechts über die im Be­bauungs­plan festgesetzten öffentlichen Straßen und Grünflächen hinaus,

·       eine Einflussnahme auf das Preisniveau,

·       die entschädigungslose Flächenübernahme aller im Bebauungsplan ausgewie­senen öffent­lichen Straßen- und Grünflächen,

·       eine angemessene Wertschöpfung in Form von Geld und /oder Land zur Deckung der Ver­fahrenskosten (Umlegungsvorteil) hier ca. 150.000 €.

·       eine Aktualisierung des Grundbuch- und Katasternachweises und Bereinigung städtebau­licher Missstände in einem Zuge.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Ca. 60.000 Euro

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