Vorlage öffentlich - VO/12SV/2010-031-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1.

Die Stadtvertretung beschließt den Rückbau der aus Sicht der erforderlichen Sicherheitsstandards und aufgrund Alters nicht mehr geeigneten Anlagenteile der Badeanstalt (Steganlagen, Mauerpodest, Absturzsicherungen) sowie das Herrichten des Uferbereichs in 2010.  Die entsprechenden planerischen Vorbereitungen sind zu treffen und entsprechende bau- und naturschutzrechtliche Genehmigungen einzuholen.

 

2.

Die Stadtvertretung beschließt, die im Sachverhalt eingehender beschriebene Variante … weiter vorzubereiten.

 

3.

Die Gegenfinanzierung der Mehrkosten für den Betrieb der Badeanstalt bzw. Badestelle nach Neugestaltung ist aus Minderausgaben aus ... vorzunehmen.

 

 

4.

Die überplanmäßigen Auszahlung auf Investitionen in 2010 für den Abriss der baufälligen Bauteile Steg, Ponton und Podest sowie die dabei erforderlichen Erdarbeiten werden aus den im Sachverhalt aufgeführten Sachkonten gedeckt. Die Deckungslücke kann durch Mehreinnahmen aus Gewerbesteuern gedeckt werden.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Diese Beschlussvorlage nimmt unmittelbaren Bezug zur vom Hauptausschuss  am 01.06.2010 zur weiteren Beratung zurück gestellten Beschlussvorlage  VO/12SV/2010-031. Insofern wird auf eine nochmalige detaillierte Problembeschreibung verzichtet, sondern gleich auf die Ergänzungen und Änderungen dieser Beschlussvorlage hingewiesen. 

 

 

1. Baulicher Zustand und Risiken

 

Der TÜV-Bericht liegt seit 22.06.2010 vor. Er ist in Anlage 1 aufgeführt. Der Bericht weist erwartungsgemäß auf zahlreiche, tw. erhebliche Mängel bei der bestehenden Anlage hin. Wichtig ist aber wohl zu bemerken, dass der TÜV-Bericht lediglich auf sicherheitsrelevante Mängel hinweist. Die aufgeführten Mängel rühren sowohl aus einem Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen und technischen Regeln für vergleichbare Einrichtungen als auch aus den festgestellten baulichen Mängeln der Anlage.

 

Die Verwaltung schätzt ein, dass zwar eine Behebung dieser Mängel auch im Bestand möglich wäre, aber weitestgehend darüber hinaus festgestellt werden muss, dass die Anlagen größtenteils aufgrund des Baualters verschlissen sind (z.B. Steganlage) und der Aufwand zur Ausbesserung zu hoch sei (z.B. Ponton mit Sprungelement) oder die Einrichtungen selbst nicht mehr funktionsgerecht sind (z.B. Podest mit Absturzsicherung).

 

Die Verwaltung schlägt daher auch weiterhin vor, keine Sanierung der bestehenden Einrichtungen vorzusehen (mit Ausnahme des Eingangsgebäudes), sondern die Mängel durch den Abriss schnellst möglich zu beseitigen. Andernfalls müsste die Anlage bis auf Weiteres still gelegt und gesichert werden, da andernfalls aufgrund der bestehenden Mängel ein Haftungsrisiko für die Stadt bestände.

 

Dies schließt auch aus, dass ein anderer Betreiber ohne erhebliche Investitionen in die Mängelbeseitigung die Anlage wieder in Betrieb nehmen kann.

 

 

2. Anforderungen für den Schulsport

 

Die Anforderungen für den Schulsport ergeben sich aus dem Rahmenplan für den Schulsport, festgelegt vom Bildungsministerium. Für die Grundschule, die Übergangsklassen 5 und 6 und die Regionalschule sind die entsprechenden Auszüge in der Anlage 2,3 und 4 aufgeführt.

 

Demnach sind bereits für die Grundschule Schwimm- und Springübungen Bestandteile des Lehrplans. Eine für den Schulsport taugliche Schwimmanlage sollte also zumindest ausweisbare Bahnen und Startblocks vorhalten. Für eine nachhaltige Nutzung als Schulsportanlage wäre zudem eine Sprunganlage mit einer Sprunghöhe von ein oder drei Metern ratsam. 

 

Detailliertere Informationen können unter ...

 

http://www.bildung-mv.de/de/schulsport/Informationen_zum_Schulsport/

 

bezogen werden.

 

 

 

2. Nutzungsvarianten und Kostenvergleich

 

Mit vorheriger Beschlussvorlage wurden zwei alternative Varianten des weiteren Ausbauzustandes mit Betriebsfolgekostenberechnungen mit Kosten- und Einnahmeannahmen dargelegt. Diese haben auch weiterhin ihre Gültigkeit.

 

Deutlicher als bisher wird aber heraus gestrichen, dass mit den ausgewiesenen Kosten für die baulichen Investitionen lediglich aufgezeigt werden soll, welcher Investitionsbedarf zukünftig insgesamt entstehen wird. In der Betriebsfolgekostenberechnung wird bewusst nicht zwischen kurzfristigem und mittelfristigen Investitionsbedarf unterschieden, da sich dann eine verfälschte Gesamtbetrachtung ergibt. (Beispielhaft sei erwähnt. dass bis auf weiteres auf eine Erneuerung des Eingangsgebäudes bei Variante 1 verzichtet werden könnte, aber innerhalb der nächsten 10 Jahre eine vollständige Modernisierung dieser Baulichkeit erforderlich wird.)

 

 

3. Konzept für den Betrieb der Anlage

 

Sowohl in der Ausführung als Badeanstalt als auch naturbelassene Badestelle ist eine Verpachtung des Areals insbesondere zur Übertragung der Kosten bei Verzicht auf objektbezogene Einnahmen und/oder bei einem gemeindlichen Zuschuss für den Betrieb denkbar. Die Entscheidung hierüber sollte nach Auffassung der Verwaltung jedoch in Erfahrung des bereits durchgeführten Ausschreibungsverfahrens erst nach Festlegung der Grundsatzentscheidung über Badestelle oder Badeanstalt erörtert und in Angriff genommen werden.

 

Die Festlegung zum Umfang des Bebauungskonzepts sowie darauf aufbauend konkrete Einwerbung von Fördermitteln für die Investitionen sollte die Kommune übernehmen.

 

In der Phase der Mitteleinwerbung und Konkretisierung des Planungskonzepts kann die erneute Ausschreibung hinsichtlich einer Neuverpachtung erfolgen. Kriterien hierfür werden mit einem erneuten Beschluss zu beschreiben sein.

 

 

4. Kurzfristige Maßnahmen und deren Finanzierung

 

Inzwischen ist ein Antrag auf Abriss der baulichen Anlagen Steg, Ponton und Podest bei der unteren Wasserbehörde sowie Naturschutzbehörde gestellt. Der Abriss müsste zur Wahrung einer Wiederinbetriebnahme in 2011 noch bis Ende diesen Jahres umgesetzt sein. Das Planungsbüro Busch, Ivers, Wobschal hat die dabei entstehenden Kosten mit ca. 150 T€ angesetzt. Hinzu kommen Planungskosten i.H.v. ca. 30 T€, die erforderlich sind, im gleichen Zeitraum das Planungskonzept für die Neuerrichtung so weit zu bringen, dass auf dieser Grundlage Fördermittel beantragt werden können.

 

Diese 180 T€ Investitionskosten sind bisher im HHP 2010 nicht enthalten und auch nicht im Rahmen der Budgetverantwortung abdeckbar ohne Einzelbeschluss über diese Einzelinvestition zur überplanmäßigen Auszahlung.

 

Die Gegenfinanzierung dieser Auszahlung soll aus folgenden bisherigen Bestandteilen des HHP 2010 erfolgen ..:

 

11401.52320001                                                  15.000 € Fassadenarbeiten R.-Luxemburg-Straße 1

11401.52310000                                        15.000 € Instandsetzung Kunst im Rathaussaal

11401.039.78510000                                 10.000 € Ankauf Sammelausgleichsfl. (Übertrag aus 09)

11401.039.78590000                                 15.000 € Umsetzung Sammelausgleich (Übertrag aus 09)

11401.082.78590000                                   6.400 € Errichtung Carport VH Wotenitz

11401.096.78440000                                 10.000 € Zuschuss Betrieb Badeanstalt

36601.017.78590000                                  15.000 € Spielgerät öffentlicher Spielplatz Lustgarten

54101.089.78590000                                    5.000 € Ausbau Dorfstraße Degtow

 

Es ist vorgesehen, diese in 2010 entfallenden Maßnahmen mit zeitlichem Verzug erst 2011 dann umzusetzen. Dafür werden entsprechende Ansätze für den HHP 2011 wieder vorgeschlagen.

 

Es verbleibt eine Deckungslücke i.H.v. ca. 91.000 €. Diese soll durch Mehreinnahmen bei Gewerbesteuern ausgeglichen werden.

 

Bei positivem Entscheid hierüber würde die entsprechende Korrektur im Nachtragshaushalt erfolgen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Auszahlungen für die anstehenden Abrissarbeiten und Vorbereitungen eines Planungskonzepts sind nur tw. durch Wegfall anderer Investitionsmaßnahmen gedeckt. Tw. ist die Verwendung zusätzlicher Gewerbesteuereinnahmen erforderlich.

 

Je nach vorgesehener Variante des späteren Ausbaus ergeben sich Mehrbelastungen für den städtischen Haushalts, die in den Betriebsfolgekostenberechnungen aufgeführt sind. Diese können durch die Aufgabe des Begrüßungsgeldes vollständig abgedeckt werden.

 

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Anlagen

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