Vorlage öffentlich - VO/12SV/2008-070
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Grevesmühlen für das Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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04.09.2008
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Erledigt
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Umweltausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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04.09.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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09.09.2008
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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29.09.2008
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Beschlussvorschlag
1. Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 29. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.
2. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltbericht als Gegenstand der Begründung mit öffentlich ausliegt. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass daneben sämtliche umweltrelevante Erhebungen und Stellungnahmen öffentlich ausgelegt werden. Dazu gehören:
- Floristische Bestandsaufnahme und Bewertung, Faunistische Gutachten, Schalluntersuchung, Immissionsschutzprognose zum Schutz vor Gerüchen, Ausgleichs- und Ersatzflächen, insbesondere extern, umweltrelevante Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzfachlichen Belangen.
3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
4. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
5. Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
6. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Grevesmühlen hat das Aufstellungsverfahren für den
Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Grevesmühlen beschlossen und bereits die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB durchgeführt.
Die bisher im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und Ergänzungen werden in den
Planunterlagen berücksichtigt (s. beigefügte Kurzzusammenfassung der Auswertung
der Stellungnahmen zum Vorentwurf).
Zur rechtseindeutigen Regelung der Schallproblematik wurde
eine Schallimmissionsprognose erstellt, die die Auswirkungen des zukünftigen
Industrie- und Gewerbestandortes auf übrige Nutzungen in der Umgebung
überprüft. Ebenso wurde eine Geruchsimmissionsprognose erstellt, die die
Auswirkungen der Kläranlage überprüft. Die naturschutzfachlichen Belange wurden
insbesondere durch Artenschutzgutachten / Faunistische Gutachten bewertet.
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden für Flächen
innerhalb des Plangebietes festgesetzt; zusätzlich werden externe Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen geregelt.
Für das weitere Verfahren ist nun die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich. Auf der
Grundlage des Entwurfsbeschlusses sind die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange mit der Planzeichnung, der Begründung inklusive
Umweltbericht, gegebenenfalls für betroffene Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange mit den Gutachten, zu beteiligen.
