29.09.2008 - 14 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

1.      Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 29. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.

2.      Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltbericht als Gegenstand der Begründung mit öffentlich ausliegt. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass daneben sämtliche umweltrelevante Erhebungen und Stellungnahmen öffentlich ausgelegt werden. Dazu gehören:

-          Floristische Bestandsaufnahme und Bewertung, Faunistische Gutachten, Schalluntersuchung, Immissionsschutzprognose zum Schutz vor Gerüchen, Ausgleichs- und Ersatzflächen, insbesondere extern, umweltrelevante Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzfachlichen Belangen.

3.      Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4  Abs. 2 BauGB durchzuführen.

4.      Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

5.      Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

6.      Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:                         22                   

Nein- Stimmen:                        0                     

Enthaltungen:                        1