29.09.2008 - 14 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo., 29.09.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1.
Die Stadtvertretung der
Stadt Grevesmühlen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung
inklusive Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 29. Die Entwürfe der
Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht werden für die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
bestimmt.
2.
Die Entwürfe der
Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, sind für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Bekanntmachung der
Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltbericht als
Gegenstand der Begründung mit öffentlich ausliegt. In der Bekanntmachung der
Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass daneben sämtliche
umweltrelevante Erhebungen und Stellungnahmen öffentlich ausgelegt werden. Dazu
gehören:
-
Floristische
Bestandsaufnahme und Bewertung, Faunistische Gutachten, Schalluntersuchung,
Immissionsschutzprognose zum Schutz vor Gerüchen, Ausgleichs- und
Ersatzflächen, insbesondere extern, umweltrelevante Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen,
wasserrechtlichen und naturschutzfachlichen Belangen.
3.
Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
4.
Die Planung ist mit den
Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
5.
Nicht fristgemäß
eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt
Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren
Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
6.
Mit der Bekanntmachung
zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines
Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig
ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller
im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber
hätten geltend gemacht werden können