09.09.2008 - 12 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Gremium:
- Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Di., 09.09.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der
Hauptausschuss gibt der Stadtvertretung folgende Beschlussempfehlung:
Beschluss:
1.
Die
Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen billigt die Entwürfe der Planzeichnung
und der Begründung inklusive Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 29. Die
Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht werden
für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
bestimmt.
2.
Die
Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, sind
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Bekanntmachung
der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltbericht
als Gegenstand der Begründung mit öffentlich ausliegt. In der Bekanntmachung
der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass daneben sämtliche
umweltrelevante Erhebungen und Stellungnahmen öffentlich ausgelegt werden. Dazu
gehören:
-
Floristische
Bestandsaufnahme und Bewertung, Faunistische Gutachten, Schalluntersuchung,
Immissionsschutzprognose zum Schutz vor Gerüchen, Ausgleichs- und
Ersatzflächen, insbesondere extern, umweltrelevante Stellungnahmen zu
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzfachlichen Belangen.
3.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß §
4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
4.
Die
Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
5.
Nicht
fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt
Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren
Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
6.
Mit
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei
Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können
.