Vorlage öffentlich - VO/12SV/2009-083
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsgebietes Grevesmühlen "West II, Questiner Weg/Börzower Weg" geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsgebietes Grevesmühlen "West II, Questiner Weg/Börzower Weg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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26.11.2009
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Erledigt
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Finanzausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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30.11.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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01.12.2009
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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14.12.2009
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Beschlussvorschlag
- Die Stadtvertretung
der Stadt Grevesmühlen beschließt die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung
des Entwicklungsgebietes Grevesmühlen "West II, Questiner
Weg/Börzower Weg" geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der
Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsgebietes
Grevesmühlen "West II, Questiner Weg/Börzower Weg".
- Der Bürgermeister
wird beauftragt, die o. g. Satzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 BauGB
ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
wo die Satzung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt
Auskunft verlangt werden kann. Nach Rechtskraft der Satzung ist das
Grundbuchamt gemäß § 162 Abs. 3 BauGB zu ersuchen, den Entwicklungsvermerk
der in Abteilung II der Grundbücher der im Satzungsgebiet belegenen
Grundstücke zu löschen.
Sachverhalt
Sachverhalt / Begründung:
Die
Entwicklungsmaßnahme "West II, Questiner Weg/Börzower Weg" gliedert
sich in den
ursprünglichen
Entwicklungsbereich südlich und das Anpassungsgebiet nördlich des
Börzower Weges.
Die Stadt Grevesmühlen hat gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 8. i.V.m.
§ 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Satzung über die förmliche Festlegung des
Entwicklungsgebietes Grevesmühlen "West II, Questiner Weg/Börzower
Weg" aufzuheben, wenn die Entwicklung durchgeführt ist. Das südliche Teilgebiet des
Entwicklungsbereiches kann als durchgeführt bewertet werden, weil die Ziele und
Zwecke der Entwicklungsmaßnahme im Wesentlichen erreicht sind. Der
Bebauungsplan Nr. 19 ist in Kraft getreten. Mit ihm werden die
Entwicklungsziele planungsrechtlich gesichert. Alle für die Umsetzung der
Entwicklungsziele erforderlichen Ordnungsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen
zur Bodenordnung und zur Erschließung des Entwicklungsbereichs sind
abgeschlossen. Der Entwicklungsbereich ist den Zielen und Zwecken der
Entwicklungsmaßnahme entsprechend fast vollständig bebaut und genutzt. Die
Entwicklungssatzung ist folgerichtig aufzuheben.
Der Teilbereich der Anpassungsgebietes „Wohnen am
Bültsoll“ der Entwicklungsmaßnahme Grevesmühlen "West II, Questiner
Weg/Börzower Weg" ist gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 8. i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB aufzuheben, wenn sich die Entwicklung als undurchführbar erweist.
Auch nach intensiven Bemühungen, die zur Umsetzung der
Anpassungsmaßnahme erforderlichen zentralen Fläche der Landhandelbetriebes der
Raiffeisen eG Mölln zu erwerben, konnte keine Einigkeit über einen Kaufpreis
und damit zum freihändigen Grunderwerb zum entwicklungsunbeeinflussten
Anfangswert erzielt werden. Ebenso war nicht erkennbar, dass der Eigentümer die
zur Umsetzung der Ziele und Zwecke der Anpassungsmaßnahme notwendigen Maßnahmen
zur Bodenordnung und zur Erschließung des Anpassungsbereiches selber
durchführen wird. In diesem Zusammenhang wurde auch eine mögliche Enteignung
des Grundstücks als letztes Mittel, um die städtebaulichen Zielsetzungen für
das Anpassungsgebiet zu realisieren, geprüft. Im Gegensatz zum förmlich
festgelegten Entwicklungsgebiet ist im Anpassungsgebiet eine Enteignung ohne
Bebauungsplan nicht zulässig. Zur Umsetzung der planungsrechtlichen Ziele wurde
die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 27 beschlossen. Im Zuge der weiteren
planerischen Vorbereitung stellte sich heraus, dass aufgrund
lärmschutztechnische Gegebenheiten eine Umsetzung des Bebauungsplanes nicht
möglich ist, ohne dass die unmittelbar im Osten angrenzende Fläche der Getreide
AG mit erworben, bzw. die dortige Nutzung aufgegeben wird. Entsprechende
Verhandlungen mit dem Unternehmen haben zu keinem Ergebnis geführt.
Zur Deckung der finanziellen Mehrbelastung infolge des
zusätzlichen Grunderwerbs und Entwicklung der Flächen wurden 2007/08
entsprechende Anträge auf Aufnahme in das ZukunftsStandorte Programm des Landes
Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Diese waren nicht erfolgreich. Die
Anpassungsmaßnahme hat sich somit auch als undurchführbar erwiesen, weil die
Finanzierung aufgrund fehlender Städtebauförderungsmittel, aber auch aufgrund
weniger zur Verfügung stehender kommunaler Eigenmittel, infolge der
langjährigen Grunderwerbsverhandlung, nicht mehr gesichert ist. Die Satzung ist
folgerichtig aufzuheben.
Nach dem Wirksamwerden der Satzungsaufhebung wird die Stadt
dem Grundbuchamt die entsprechende Satzung mit den betroffenen Grundstücken
mitteilen. Der Entwicklungsvermerk ist zu löschen. Gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3
BauGB sind die Personen bezogenen Daten zu löschen, die die Stadt oder der
Entwicklungsträger gemäß § 138 Abs. 1 BauGB u.a. von Eigentümern, Mietern und
Pächtern im Rahmen deren Auskunftspflicht erhoben haben. Soweit die erhobenen
Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden
weiter gegeben werden.
Information
zum Einfluss dieser Entscheidung auf Leitbilder |
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Grevesmühlen,
die wachsende Stadt Schlüsselprojekt S III: Entwicklung
der Wohnstadt West und Projekt 14: Entwicklung
des Wohngebietes West Priorität: höchste |
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
Die endgültige Abrechnung der Entwicklungsmaßnahme erfolgt
im Zuge der förderrechtlichen Schlussabrechnung der städtebaulichen
Gesamtmaßnahme gegenüber dem Landesförderinstitut M-V.
Die Abrechnung erfasst alle bei der Vorbereitung und
Durchführung der Gesamtmaßnahme angefallenen Einnahmen, Ausgaben und
Vermögenswerte. Es erfolgt dabei gem. K 3.1.2 Städtebauförderrichtlinie
(StBauFR) ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde sowie gem. K 3.2.2 StBauFR
ein Wertausgleich zugunsten der Gemeinde. Die Gegenüberstellung der Einnahmen
mit den zuwendungsfähigen Ausgaben unter Einbeziehung der Vermögenswerte in der
Schlussabrechnung bildet die Grundlage für die endgültige Bestimmung über die
als Vorauszahlung gewährten Finanzhilfen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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