Vorlage öffentlich - VO/12SV/2020-385

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt die Aufhebung der Satzung der Stadt Grevesmühlen über die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ für den in dem Lageplan (Anlage 1) rot gekennzeichneten Geltungsbereich sowie den in der Anlage 2 aufgelisteten Grundstücken als Satzung.

Der Satzungstext mit dem Lageplan (Anlage 1) sowie der Flurstücksliste (Anlage 2) sind als Anlagen beigefügt und Bestandteile des Beschlusses.

 

  1. Die Stadtvertretung beauftragt den Bürgermeister die Satzung nach Beschluss auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin wird der Bürgermeister beauftragt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher, der von der Aufhebungssatzung betroffenen Grundstücke, zu beantragen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme i. S. v.  § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Stadt Grevesmühlen gemäß § 154 BauGB verpflichtet, für die durch die Sanierungsmaßnahme bedingte (Boden)Werterhöhung der Grundstücke sog. Ausgleichsbeträge zu erheben. Diese sind nach Abschluss der Sanierung zu entrichten.

Betroffen hiervon sind sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt" belegen sind.

 

Für den Aufhebungsbereich „Altstadt“ werden die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zeitnah abgeschlossen und die Sanierungsziele erreicht.

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufzuheben, sofern die Sanierung durchgeführt ist. Aus diesem Grund soll die Sanierungssatzung "Altstadt" der Stadt Grevesmühlen aufgehoben werden

 

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB ergeht der Beschluss der Gemeinde/Stadt Grevesmühlen, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersucht die Gemeinde (Stadt) das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 Im Rahmen der Bescheiderstellung sind weitere Einzahlungen zu erwarten,

 

 

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Anlagen

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