24.11.2020 - 20 Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Aufhebu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Bürgermeister geht darauf ein, dass es sich um einen grundlegenden, weitreichenden Beschluss handelt.

 

Herr Baetke möchte wissen, wie die Austragung aus dem Grundbuch erfolgt.

 

Hierzu erläutert der Bürgermeister, dass nach erfolgter Beschlussfassung durch die Stadtvertretung die Aufhebung der Satzung durch Veröffentlichung in der lokalen Presse erfolgt. Dann werden die Ausgleichsbeträge erhoben. Die Anhörungen hierzu sind bereits erfolgt. Wenn die Beträge gezahlt wurden, erfolgt eine Info an das Grundbuchamt, dass die Vermerke zu löschen sind. Dies erfolgt kostenfrei für die Eigentümer.

Herr Grote erkundigt sich, ob durch die Aufhebung finanzielle Nachteile für die Eigentümer entstehen.

 

Der Bürgermeister führt aus, dass die Ausgleichsbeträge spätestens bei Abschluss des Sanierungsgebietes fällig werden. Die Stadt ist gesetzlich zum Abschluss des Sanierungsgebietes verpflichtet. Die finanzielle Auswirkung für die Eigentümer ist die Zahlung der Ausgleichsbeträge. Diese Tatsache ist seit 1994 bekannt. 

 

Herr Schiffner sieht im Sanierungsgebiet eine große Erfolgsgeschichte und die Beteiligung der Anwohner ist gerecht.

 

Abschließend geht der Bürgermeister auf den Unterschied der Straßenausbaubeiträge und der Ausgleichsbeträge für ein Sanierungsgebiet ein.

 

Sachverhalt:

Im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme i. S. v.  § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Stadt Grevesmühlen gemäß § 154 BauGB verpflichtet, für die durch die Sanierungsmaßnahme bedingte (Boden)Werterhöhung der Grundstücke sog. Ausgleichsbeträge zu erheben. Diese sind nach Abschluss der Sanierung zu entrichten.

Betroffen hiervon sind sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt" belegen sind.

 

Für den Aufhebungsbereich „Altstadt“ werden die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zeitnah abgeschlossen und die Sanierungsziele erreicht.

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufzuheben, sofern die Sanierung durchgeführt ist. Aus diesem Grund soll die Sanierungssatzung "Altstadt" der Stadt Grevesmühlen aufgehoben werden

 

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB ergeht der Beschluss der Gemeinde/Stadt Grevesmühlen, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersucht die Gemeinde (Stadt) das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt die Aufhebung der Satzung der Stadt Grevesmühlen über die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ für den in dem Lageplan (Anlage 1) rot gekennzeichneten Geltungsbereich sowie den in der Anlage 2 aufgelisteten Grundstücken als Satzung.

Der Satzungstext mit dem Lageplan (Anlage 1) sowie der Flurstücksliste (Anlage 2) sind als Anlagen beigefügt und Bestandteile des Beschlusses.

 

Die Stadtvertretung beauftragt den Bürgermeister die Satzung nach Beschluss auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin wird der Bürgermeister beauftragt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher, der von der Aufhebungssatzung betroffenen Grundstücke, zu beantragen.

 .

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

-          davon anwesend:

9

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage