Vorlage öffentlich - VO/12SV/2009-057
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Testmessfeldes für Windenergieanlagen in der Gemarkung Questin, Flur 2, Flurstücke 28/3 und 55/2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- Steffen, Marleen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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03.09.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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08.09.2009
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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05.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
Antragsteller KENERSYS EUROPE GmbH plant am Standort Questin die Errichtung und
den Betrieb eines Testmessfeldes für Windenergieanlagen.
Vorliegend
wird zunächst die Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
für die Errichtung einer Windkraftanlage Typ K82/80 (Rotordurchmesser 82 m,
Nabenhöhe 80 m) und einer Windkraftanlage Typ K100/100 (Rotordurchmesser 100 m,
Nabenhöhe 100 m) sowie zweier Messmaste auf den Flurstücken 28/3 und 55/2 der
Flur 2 der Gemarkung Questin beantragt.
Mit
Schreiben vom 03.08.2009 (Posteingang: 06.08.09) ersuchte das Staatliche Amt
für Umwelt und Natur Schwerin als zuständige Genehmigungsbehörde die Stadt
Grevesmühlen um ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Der
Prüfumfang der Stadt Grevesmühlen umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht
nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB.
Das
beantragte Testmessfeld befindet sich im Außenbereich, so dass sich die
Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet.
Nach § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung
der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung
ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Der
Flächennutzungsplan der Stadt Grevesmühlen steht dem Vorhaben nicht entgegen,
da er für die betreffenden Bereiche „Flächen für die
Landwirtschaft“ festsetzt. Eine konkrete Standortbezogenheit kommt dieser
Darstellung regelmäßig gegenüber privilegierten Vorhaben nicht zu.
Nach § 35
Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben jedoch den Zielen
der Raumordnung nicht widersprechen.
Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern handelt es
sich bei den im RROP ausgewiesenen Eignungsgebieten um Ziele der Raumordnung,
in positiver Hinsicht der Förderung der Windkraft in den Gebieten optimal zur
Geltung zu verhelfen und in negativer Hinsicht raumbedeutsame
Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Windeignungsgebiete nicht
zuzulassen.
Für das
hier in Rede stehende Gebiet weist das RROP (Im Übrigen auch das in Aufstellung
befindliche RREP) kein Windeignungsgebiet aus, d. h. die Vorhaben widersprechen
den Zielen der Raumordnung, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Das
Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern hat
allerdings ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Abweichung von den o.g. Zielen der
Raumordnung durchgeführt.
Entsprechend
des Stadtvertreterbeschlusses vom 16.02.2009 (Vorlage VO/12SV/2009-001) nahm
die Stadt Grevesmühlen zu dem Zielabweichungsverfahren kritisch Stellung.
(siehe beiliegende Stellungnahme vom 16.02.2009)
Das
Zielabweichungsverfahren endete mit dem Ergebnis, dass die KENERSYS GmbH die
landesplanerische Zustimmung erhält, vier Windenergieanlagen südlich der
Ortslage Grevesmühlen zu errichten. Diese getroffene Entscheidung gilt nur in
Verbindung mit der Errichtung der Produktionsstätte für Windenergieanlagen in
Wismar. Rechtsfolge ist, dass beschränkt auf die Antragsvorhaben das Abweichen
von den Zielen der Raumordnung zugelassen wird.
