Vorlage öffentlich - VO/13GV/2016-309

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung nimmt das Konzept zur Errichtung von Windenergieanlagen im Zuge eines Zielabweichungsverfahrens i.S.v. § 6 Raumordnungsgesetz oder ggf. Raumordnungsverfahren gem. § 15 LPlG gem. der Fa. __________ zustimmend zur Kenntnis und beauftragt den Bürgermeister, exklusiv mit diesem Unternehmen in Verhandlungen zwecks gemeinsamer Durchführung ggf. erforderlicher städtebaulicher Planungen sowie zum Abschluss eigentumsrelevanter Verträge bezüglich betroffener Gemeindegrundstücke zu treten.

 

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Bürgermeister hat am 01.06.2016 gegen den gefassten Beschluss vom 31.05.2016 Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch wurde in der Sitzung am 28.06.2016 stattgegeben. Die Beschlussvorlage steht somit erneut zur Abstimmung.

 

In der Gemeindevertretung werden voraussichtlich zwei Unternehmen, die Fa. Enercon aus Rostock sowie das Unternehmen St. Michaelisdonn ihre jeweiligen Konzepte zur Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet Gägelow vorstellen. Die Umsetzung dieser Vorhaben wird von beiden Unternehmen im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 6 Raumordnungsgesetz beabsichtigt.

 

Nach Auskunft des dafür zuständigen Energieministeriums macht aktuell das Ministerium die positive Begleitung eines Zielabweichungsverfahrens davon abhängig, dass die betroffene Gemeinde ihre Zustimmung hierzu erteilt und zudem ein städtebauliches Verfahren, je nach Fall eine Änderung des Flächennutzungsplans oder die Aufstellung eines Bebauungsplans begleitend durchführt. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise gibt es indes nicht, vielmehr stellt nach dem Wortlaut der gesetzlichen Grundlage das Zielabweichungsverfahren eine ministeriale Entscheidung nach interner Ressortabstimmung dar. Ein Raumordnungsverfahren ist ebenfalls denkbar, lässt aber in Bezug auf die Rolle des gemeindlichen Einvernehmens gleiche Schlüsse zu.

 

Die aktuelle Auffassung des Energieministeriums lässt demnach die Schlussfolgerung zu, dass der gemeindliche Wille maßgeblich über die Umsetzung eines Zielabweichungsverfahrens entscheidet. Dieser Beschluss möge also dazu dienen, diesen gemeindlichen Willen grundsätzlich zu erklären, um im Anschluss die weiteren Schritte einzuleiten oder bei negativer Beschlussfassung das Ministerium darüber zu informieren, dass die Gemeinde keine positive Begleitung des Zielabweichungsverfahrens in Aussicht stellt.

 

Die Gemeinde wäre bei beiden Konzepten der Unternehmen voraussichtlich auch dadurch betroffen, dass das gemeindeeigene Flurstück 103/1, Flur 1 in der Gemarkung Gägelow ggf. als Standort ausgewiesen wird. Dies wäre privatrechtlich zu regeln, vorzugsweise durch einen Pacht- bzw. Nutzungsvertrag, der im Anschluss final auszuhandeln und von der Gemeindevertretung zu beraten und zu beschließen wäre. 

 

Ferner wird in Kürze voraussichtlich das sog. Beteiligungsgesetz für Windenergieanlagen in Kraft treten, das in verschiedenen Modellen eine Gemeinde- und Bürgerbeteiligung verbindlich vorschreibt. Insofern ist zu erwarten, dass die Gemeinde über Beteiligungsmodelle oder Abgabenzahlungen Erträge aus den neu errichteten Windenergieanlagen erzielen kann.

 

Beiden Unternehmen ist separat zur offiziellen Einladung zur Gemeindevertretung ein Schreiben zugesendet worden, in dem das beabsichtigte Verfahren zur Entscheidung der Gemeindevertretung vorgestellt wird sowie um einen Vortrag im Rahmen der Gemeindevertretung mit konkreten Inhalten gebeten wird. Schriftliche Unterlagen sollen den Gemeindevertretern in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt werden.

 

Nähere Auskünfte zu den jeweiligen Konzepten werden demnach mündlich in der Gemeindevertretung gegeben.

 

Der Grundsatzbeschluss ermächtigt den Bürgermeister zur Vorbereitung vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung des weiteren gemeinsamen Procedere sowie zur Nutzung des gemeindeeigenen Grundstücks exklusiv mit einem der zur Rede stehenden Unternehmen. Diese Verträge sind im Anschluss von der Gemeinde erneut zu beraten und Beschluss zu fassen.

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: 

Dieser Grundsatzbeschluss erzeugt keine Aufwendungen oder Erträge für die Gemeinde. Darauf aufbauende Beschlüsse werden nennenswerte Auswirkungen für den kommunalen Haushalt beinhalten. 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...