31.05.2016 - 7 Windenergieanlagen im Gemeindegebiet Gägelow; G...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Firma ENERCON nicht anwesend, Brief der Firma an alle Gemeindevertreter, Herrn Wandel und Herrn Prahler liegt heute Abend vor.

 

Herr Denker von der Firma „Wind am Krähenberg“ hält Vortrag zur Firma und beantwortet die ihm vorab, per Brief, gestellten Fragen.

 

Herr Denker bewirbt sich für das Grundstück Flurstück 103/1 Flur 1 Gem. Gägelow um einen Pachtvertrag, mit Eintragung einer Dienstbarkeit über erstmal 20 Jahre, zur Errichtung einer Windenergieanlage (Forschungs- und Entwicklungsmaschine, 130m Nabenhöhe)

 

Nach den Ausführungen von Herrn Denker entsteht eine rege Diskussion um das Mitwirkungsverbot nach § 24 für Frau Ortrun Hünemörder und Herrn Jörg Hünemörder.

 

Um die Sachlage zu klären, wird um 20:05 Uhr die Nichtöffentlichkeit der Sitzung hergestellt. Alle Gäste verlassen den Sitzungsraum.

 

Nach Beratung in der Gemeindevertretung, wird festgestellt, dass Frau und Herr Hünemörder von dem Mitwirkungsverbot nach § 24 nicht betroffen sind.

 

Abstimmungsergebnis zur Nichtbefangenheit für den Beschluss TOP 7:

Ja- Stimmen:

Nein- Stimmen:

Enthaltungen:

8

1

0
 

Um 20:15 Uhr wird die Öffentlichkeit der Sitzung wieder hergestellt.

 

Einige Gäste melden sich nochmals zu Wort und legen ihren Standpunkt, zu dem Vorhaben in der Gemeinde WEA zu errichten, dar.

 

Sachverhalt:

In der Gemeindevertretung werden voraussichtlich zwei Unternehmen, die Fa. Enercon aus Rostock sowie das Unternehmen St. Michaelisdonn ihre jeweiligen Konzepte zur Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet Gägelow vorstellen. Die Umsetzung dieser Vorhaben wird von beiden Unternehmen im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 6 Raumordnungsgesetz beabsichtigt.

 

Nach Auskunft des dafür zuständigen Energieministeriums macht aktuell das Ministerium die positive Begleitung eines Zielabweichungsverfahrens davon abhängig, dass die betroffene Gemeinde ihre Zustimmung hierzu erteilt und zudem ein städtebauliches Verfahren, je nach Fall eine Änderung des Flächennutzungsplans oder die Aufstellung eines Bebauungsplans begleitend durchführt. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise gibt es indes nicht, vielmehr stellt nach dem Wortlaut der gesetzlichen Grundlage das Zielabweichungsverfahren eine ministeriale Entscheidung nach interner Ressortabstimmung dar. Ein Raumordnungsverfahren ist ebenfalls denkbar, würde lässt aber in bezug auf die Rolle des gemeindlichen Einvernehmens gleiche Schlüsse zu.

 

Die aktuelle Auffassung des Energieministeriums lässt demnach die Schlussfolgerung zu, dass der gemeindliche Wille maßgeblich über die Umsetzung eines Zielabweichungsverfahrens entscheidet. Dieser Beschluss möge also dazu dienen, diesen gemeindlichen Willen grundsätzlich zu erklären, um im Anschluss die weiteren Schritte einzuleiten oder bei negativer Beschlussfassung das Ministerium darüber zu informieren, dass die Gemeinde keine positive Begleitung des Zielabweichungsverfahrens in Aussicht stellt.

 

Die Gemeinde wäre bei beiden Konzepten der Unternehmen voraussichtlich auch dadurch betroffen, dass das gemeindeeigene Flurstück Flurstück 103/1, Flur 1 in der Gemarkung Gägelow ggf. als Standort ausgewiesen wird. Dies wäre privatrechtlich zu regeln, vorzugsweise durch einen Pacht- bzw. Nutzungsvertrag, der im Anschluss final auszuhandeln und von der Gemeindevertretung zu beraten und zu beschließen wäre. 

 

Ferner wird in Kürze voraussichtlich das sog. Beteiligungsgesetz für Windenergieanlagen in Kraft treten, das in verschiedenen Modellen eine Gemeinde- und Bürgerbeteiligung verbindlich vorschreibt. Insofern ist zu erwarten, dass die Gemeinde über Beteiligungsmodelle oder Abgabenzahlungen Erträge aus den neu errichteten Windenergieanlagen erzielen kann.

 

Beiden Unternehmen ist separat zur offiziellen Einladung zur Gemeindevertretung ein Schreiben zugesendet worden, in dem das beabsichtigte Verfahren zur Entscheidung der Gemeindevertretung vorgestellt wird sowie um einen Vortrag im Rahmen der Gemeindevertretung mit konkreten Inhalten gebeten wird. Schriftliche Unterlagen sollen den Gemeindevertretern in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt werden.

 

Nähere Auskünfte zu den jeweiligen Konzepten werden demnach mündlich in der Gemeindevertretung gegeben.

 

Der Grundsatzbeschluss ermächtigt den Bürgermeister zur Vorbereitung vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung des weiteren gemeinsamen Procederes sowie zur Nutzung des gemeindeeigenen Grundstücks exklusiv mit einem der zur Rede stehenden Unternehmen. Diese Verträge sind im Anschluss von der Gemeinde erneut zu beraten und Beschluss zu fassen.

 

 

 

 

 

 

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Beschluss:  

Die Gemeindevertretung nimmt das Konzept zur Errichtung von Windenergieanlagen im Zuge eines Raumordnungsverfahren gem. § 15 LPlG gem. der Fa. Wind am Krähenberg GmbH Co. KG zustimmend zur Kenntnis und beauftragt den Bürgermeister und ein weiteres Mitglied der Gemeindevertretung, exklusiv mit diesem Unternehmen in Verhandlungen zwecks gemeinsamer Durchführung ggf. erforderlicher städtebaulicher Planungen sowie zum Abschluss eigentumsrelevanter Verträge bezüglich betroffener Gemeindegrundstücke zu treten.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

5

Nein- Stimmen:

5

Enthaltungen:

1


 

 

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Anlagen zur Vorlage