Vorlage öffentlich - VO/06GV/2015-117

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 86 LBauO M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggenstorf die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

 

  1. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 beinhaltet zwei Teilbereiche.

Der Teilbereich 1 der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird wie folgt begrenzt:

-          im Norden durch eine mit Feldgehölzen bewachsene Fläche (gesetzlich geschütztes Biotop NWM07688),

-          im Osten durch Sukzessionsflächen,

-          im Süden durch die Moorer Straße und

-          im Westen durch das bebaute Grundstück Moorer Straße Nr. 9.

 

Der Teilbereich 2 der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 entspricht dem Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 1 und wird wie folgt begrenzt:

-          im Norden durch unbebaute und bebaute Bereiche der Ortslage Roggenstorf sowie einer mit Feldgehölzen bewachsenen Fläche und landwirtschaftlich genutzten Flächen,

-          im Osten durch einen unbefestigten Weg und das bebaute Grundstück Moorer Str. 8,

-          im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-          im Westen durch die Fritz-Reuter-Straße.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Der Beschluss der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggenstorf ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Flächennutzungsplan zu berichtigen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Roggenstorf hat das Planverfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt.

Die Satzungsunterlagen bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und die Begründung wurden um die Ergebnisse der Abwägung ergänzt. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen.

 

Der Plangeltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1,Teilbereich 1 und Teilbereich 2, befinden sich nunmehr in der Trinkwasserschutzzone III B im Geltungsbereich der Wassergebietsverordnung Dassow-Prieschendorf vom 18. April 2013.

 

Die gesicherte Erschließung des Grundstücks Am Larmbarg 24a (Flurstück 41/8) ist der Gemeinde Roggenstorf vor Satzungsbeschluss nachzuweisen.

Die Sicherung des Grundschutzes der Löschwasserversorgung ist vor Satzungsbeschluss durch die Gemeinde bekanntzugeben und in der Begründung zu dokumentieren.

 

Der Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, so dass eine Berichtigung desselben zeitnah vorzunehmen ist.

Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß Hauptsatzung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Roggenstorf in Kraft.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die anfallenden Kosten werden vom Antragsteller/Grundstückseigentümer übernommen. 

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Anlagen

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