Vorlage öffentlich - VO/05GV/2015-111

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den Bürgermeister zu beauftragen, in Verhandlungen zwecks Gründung einer Energiegenossenschaft mit kommunaler Beteiligung zu treten.

 

Der Grundsatzbeschluss beinhaltet keine Bevollmächtigung des Bürgermeisters zum Abschluss vertraglicher Verpflichtungen der Gemeinde oder vergleichbarer Erklärungen und schließt somit auch finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde aus.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Dem Bürgermeister ist in einem Erstgespräch ein Konzept zur kommunalen Beteiligung an Windenergieanlagen samt der Umsetzung eines Wärmekonzeptes vorgestellt worden. Das Konzept wurde von der Fa. Trigenius entwickelt, die bereits gutachterlich für die Gemeinde untersucht haben, ob ein Wärmekonzept auf Basis regernativer Energien umsetzbar wären.

 

Dabei wurde als Vorzugsvariante zur Umsetzung des Projektes vorgeschlagen, dass die Kommune als wesentlicher Teilhaber im Rahmen einer Energiegenossenschaft eingebunden werden könnte. Diese Genossenschaft sollte zudem für die Bürger der Gemeinde offen aufgestellt sein.

 

Aktuell hat der Planungsverband Westmecklenburg die Kriterien zur Ausweisung neuer Windeignungsgebiete im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes beschlossen, auf dessen Basis nunmehr das 1. Beteiligungsverfahren vorbereitet wird. Verbindliche Entwurfsunterlagen hierzu liegen jedoch noch nicht vor, sollen bis zum III. Quartal 2015 vorliegen.

 

Vom o.g. Projektträger wurde indes in der Erstberatung anhand deren Ermittlungen nicht ausgeschlossen, dass in räumlicher Erweiterung des bestehenden  Windeignungsgebietes bei der Ortslage Groß Pravtshagen weitere Areale auf dem Gemeindegebiet von Plüschow in diesem Zusammenhang mit aufgenommen werden.

 

Darauf aufbauend beabsichtigen sie die weitere Untersuchungen des Standortes sowie der technisch/finanziellen Umsetzbarkeit von Strom basierenden Wärmekonzepten für die Haushalte der Gemeinde Plüschow. Sollte sich hieraus ein wirtschaftlich tragfähige Konstellation  ergeben, wäre eine zeitnahe Umsetzung des Projektes unter wirtschaftlicher Teilhabe der Gemeinde und der Bürger angestrebt.

 

Der Bürgermeister hat bisher keine Zusicherungen einer Unterstützung des Projektes gegeben, würde sich aber bei einer Zustimmung zu diesem Grundsatzbeschluss über den weiteren Fortgang der Vorbereitungen informieren und mit dem Projektentwickler exklusiv verhandeln mit dem Ziel, die Gründung einer Energiegenossenschaft damit vorzubereiten.

 

Dabei sind die Zielstellungen der Gemeinde, dass das Projekt eine verbindliche kommunale Beteiligungsmöglichkeit ausweist, Bürger der Gemeinde sich unbegrenzt beteiligen können sowie ein  Wärmekonzept für private und öffentliche Verbraucher integriert wird. Dabei ist die Wirtschaftlichkeit des Projektes prüfbar nachzuweisen und das Finanzierungsrisiko für die Gemeinde klar zu bestimmen.

 

Der Grundsatzbeschluss beinhaltet keine Bevollmächtigung zum Abschluss vertraglicher Verpflichtungen der Gemeinde oder vergleichbarer Erklärungen und schließt somit auch finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde aus. Er dient ausschließlich als Willensbekundung zum Beginn von Verhandlungen mit dem Projektentwickler und ggf. zusätzliche Partner bei der Gründung einer Energiegenossenschaft.

 

Die Gründung einer Energiegenossenschaft mit kommunaler Beteiligung und mit derartiger wirtschaftlicher Tragweite ist eine gemäß der einschlägigen Bestimmungen der Kommunalverfassung und weiterer gesetzlichen Vorgaben eine für die Gemeinde sehr komplexe Aufgabenstellung und erfordert u.a. der Genehmigung der Kommunalaufsicht.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

keine

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