22.04.2015 - 6 Gründung einer Energiegenossenschaft; Grundsatz...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Gemeindevertretung Plüschow
- Datum:
- Mi., 22.04.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Lars Prahler
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Bräunig informierte, dass ja zum Thema Bioenergiedorf eine Arbeitsgruppe gebildet worden war, die hierzu auch Befragungen in der Gemeinde vorgenommen hat. Die Einwohner haben diesbezüglich sehr zurückhaltend reagiert.
Im Nachhinein hat eine Beratung beim Zweckverband stattgefunden, da es neue Möglichkeiten hierfür gibt, an der Herr Bräunig, Herr Baumann, Herr Boje und Vertreter der Trigenius GmbH teilgenommen haben. Ein grobes Konzept liegt hierfür bereits vor.
Herr Tuch von der Trigenius GmbH erläuterte das überarbeitete Konzept.
Die Vorteile sind:
- mehr Fördermittel
- die Investition wird durch Förderung reduziert
- Windpark ist kostengünstiger
- Neuerung günstige Energiepreise auf längere Zeit
Das Ziel besteht darin:
- Energieverband in der Gemeinde
- auf erneuerbare Energien umzustellen
- Erschließung der Wärmeversorgung in der Gemeinde
- Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms
- Gründung einer Bürgergenossenschaft
- Eigene Entwicklung bis zu 3 Standorte
Eigentümer dieser Genossenschaft kann der Landwirtschaftsbetrieb und auch die Gemeinde mit Genehmigung des Innenministeriums sein. Die Genossenschaftsanteile können z. B. nach dem Kataster der Gemeinde auf der Grundlage der Größe des Grundstücks gekauft werden.
Das ganze Verfahren zur Gründung einer Genossenschaft ist sehr umfangreich. Die Gemeinde erhält hierfür die Planungsabschnitte vorgegeben. Frau Bräunig findet den Zeitplan sehr sportlich. Es besteht noch sehr viel Informationsbedarf diesbezüglich.
Herr Prahler erläutert den Beschlussvorschlag.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Bürgermeister zu beauftragen, in Verhandlungen zwecks Gründung einer Energiegenossenschaft mit kommunaler Beteiligung zu treten.
Der Grundsatzbeschluss beinhaltet keine Bevollmächtigung des Bürgermeisters zum Abschluss vertraglicher Verpflichtungen der Gemeinde oder vergleichbarer Erklärungen und schließt somit auch finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde aus.