Vorlage öffentlich - VO/12SV/2008-068

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung beschließt die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ für den Bereich Schäfergang / Großer Vogelsang / Kleiner Vogelsang / Große Voßstraße als Satzung.

 

Der Satzungstext, die Flurstücksliste und der Lageplan sind als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

 

Die Stadtvertretung beauftragt den Bügermeister, die Satzung nach Beschluss auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin ersucht der Bürgermeister das zuständige Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher der von dieser Teilaufhebungssatzung betroffenen Grundstücke zu löschen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme i.S.v. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Stadt Grevesmühlen gemäß § 154 BauGB verpflichtet, für die durch durch die Sanierungsmaßnahme bedingte (Boden)Werterhöhung der Grundstücke sog. Ausgleichsbeträge zu erheben. Diese sind nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Betroffen hiervon sind sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ belegen sind.

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt hierbei, vorrangig von der vorfristigen und freiwilligen Ablösevereinbarung mit Eigentümern i.S.v. § 154 BauGB Gebrauch zu machen. Für die Kommune hat dies den Vorteil, dass bei Abschluss dieser Vereinbarungen auf Bescheidungen verzichtet werden kann und zudem kurzfristig dem kommunalen Sondervermögen „Altstadt“ Investitionsmittel zur Verfügung stehen.

 

Den Eigentümern des Bereiches Schäfergang / Großer Vogelsang / Kleiner Vogelsang / Große Voßstraße wurden solche vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarungen angeboten und zum großen Teil auch angenommen. Mit Stand vom 11.08.2008 sind 17 freiwillige Vereinbarungen bei 22 Grundstücken für diesen Teilbereich abgeschlossen worden. Das entspricht einem Anteil von ca. 77 %.  Der Stadtsanierung flossen damit 29.832,21 € zu.

 

Für den v.g. Teilbereich sind die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen und die Sanierungsziele erreicht. Aus diesem Grund soll dieser Teilbereich aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ der Stadt Grevesmühlen entlassen werden.

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ ist daher gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BauGB für den o.g. Teilbereich aufzuheben.

 

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB ergeht der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersucht die Gemeinde das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...