Vorlage öffentlich - VO/13GV/2012-100
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Gägelow über die Durchführung der Nummerierung der bebauten Grundstücke in der Gemeinde (Hausnummernsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- Steffen, Marleen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Gägelow
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Vorberatung
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17.09.2012
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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18.09.2012
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Beschlussvorschlag
1. Die Gemeinde Gägelow beschließt folgende Aufhebungssatzung:
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 51 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) erlässt die Gemeinde Gägelow mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.09.2012 folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Gemeinde Gägelow über die Durchführung der Nummerierung der bebauten Grundstücke in der Gemeinde (Hausnummernsatzung) wird aufgehoben.
§ 2
Die Aufhebungssatzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gägelow, den ................
Wandel
Bürgermeister der
Gemeinde Gägelow
2. Der Bürgermeister wird gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V beauftragt, die Aufhebungssatzung nach Ausfertigung öffentlich bekannt zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 51 Abs. 3 StrWG M-V können den Eigentümern durch Satzung die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden. Die Satzung kann die Durchführung der Hausnummerierung durch die Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummernschilder bestimmen.
Von diesem Satzungsrecht hat die Gemeinde Gägelow mit ihrer Satzung über die Durchführung der Nummerierung der bebauten Grundstücke in der Gemeinde (Hausnummernsatzung) vom 08.09.1993 Gebrauch gemacht. (Siehe Anlage)
Nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch hat der Eigentümer die grundsätzliche Pflicht, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Die Hausnummernsatzung gestaltet diese Verpflichtung in der Hinsicht näher aus, dass sie die Gestaltung der Hausnummernschilder sowie die Art und Weise der Anbringung festschreibt. Die Hausnummernsatzung regelt zudem die Pflicht des Eigentümers, die bebauten Grundstücke auf eigene Kosten mit der festgesetzten Hausnummer zu versehen.
Auf Empfehlung des Bauausschusses sprach sich die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 22.05.2012 für die Aufhebung ihrer Hausnummernsatzung aus.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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111,5 kB
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