Vorlage öffentlich - VO/11GV/2012-025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Warnow beschließt, die Änderung der Regelung des § 10 der Erschließungsvereinbarung vom 04.08.2010 gemäß Wortlaut im Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung mit der Ausfertigung.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

 

Der § 10 der Erschließungsvereinbarung vom 04.08.2010 regelt folgendes:

 

§ 10              Sicherheitsleistungen

 

Nach der Abnahme der Maßnahme  und Vorlage der Unterlagen laut § 8 dieses

Vertrages ist  für  die  Dauer der Gewährleistung   eine  Gewährleistungsbürgschaft in

Höhe von 5.000,00 € vorzulegen.

 

Das ist seinerzeit so festgelegt worden, da keine Baukosten benannt wurden. Üblich ist ansonsten die Regelung der VOB, 3 % der Abrechnungssumme als Sicherheit zur Erfüllung eventueller Gewährleistungsansprüche beim AG zu hinterlegen.

Die H & K Grundbesitz GmbH & Co. KG hat bereits die Abtretung der Ansprüche aus der Bürgschaft der Fa. LUT Gadebusch zu Gunsten der Gemeinde Warnow in Höhe von 1.902,08 € schriftlich erklärt. Den anderen Teil der Bürgschaft erhält der Zweckverband Grevesmühlen zur Sicherung der an ihn übergebenen Anlagen.

Gemäß o. a. Vereinbarung müsste die H & K Grundbesitz GmbH & Co. KG eine separate Bürgschaft in Höhe von 3.097,92 € an die Gemeinde Warnow übergeben. Diese verursacht für die H & K Grundbesitz GmbH & Co. KG zusätzliche Kosten.

Das hat Herr Krolow bei Ausfertigung dieser Vertragsregelung nicht erkannt. Er hat darum um Änderung dieser Regelung gebeten.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeinde, die Änderung der Regelung des § 10 der Erschließungsvereinbarung vom 04.08.2010 wie folgt zu beschließen.

 

§ 10              Sicherheitsleistungen

 

Nach der Abnahme der Maßnahme  und Vorlage der Unterlagen laut § 8 dieses Vertrages hat die 

H & K Grundbesitz GmbH & Co. KG für  die  Dauer der Gewährleistung eine Sicherheit  in Höhe

von 1.902,08 € aus der Gewährleistungsbürgschaft der ausführenden Firma an die Gemeinde

Warnow abzutreten.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, da die Erfüllung aus der Bürgschaft zweckgebunden ist.

 

 

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