Vorlage öffentlich - VO/12SV/2024-1990

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Nach der Diskussion zum Antrag der Fraktion DIE LINKE empfiehlt der Hauptausschuss Folgendes:

1. ............................................................................................................................................................

2. ............................................................................................................................................................

3. ............................................................................................................................................................

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Sachverhalt

Mit dem dieser Beschlussvorlage beiliegenden Antrag der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung der Stadtvertretung Grevesmühlen, beantragte die Fraktion eine Veränderung hinsichtlich der Art und Weise der Werbung vor regelmäßig stattfindenden Wahlen in der Stadt Grevesmühlen, mit der auch eine Reduzierung der Wahlwerbung insgesamt angestrebt wird. Empfohlen wir in dem Antrag zudem ein Austausch mit der Stadt Gadebusch, welche einen aus Sicht der Fraktion guten Weg zur Regulierung der Wahlwerbung gefunden habe.

Die Stadtvertretung beschloss, vor einer Entscheidung über den Antrag, den Bürgermeister mit einer Prüfung der rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu beauftragen.

Im Ergebnis dieser Prüfung ist zunächst Folgendes festzustellen:

1. Grundsätzliches

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 24.08.2011-1 M 127/11 festgestellt, dass „Plakatierungsmöglichkeiten hinreichend dicht sein müssen, um den Parteien und Wählergruppen „gewissermaßen flächendeckend“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und ihnen damit den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben. Damit ist aus Sicht der Verwaltung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der satzungsmäßige Ausschluss von Wahlwerbung in einzelnen Ortsteilen einer Gemeinde ohne Vorliegen und Benennung triftiger Gründe nicht rechtskonform wäre.

Alle Wahlbewerbungen sind nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz gleichermaßen mit Werbeflächen zu bedenken, wobei eine Abstufung nach Bedeutung der Parteien möglich ist.

Fraglich - und damit zu diskutieren - ist, ob 2 m² pro Wahlbewerbung und Standort „hinreichend flächendeckend“ sind und ein Standort pro Ortsteil eine „hinreichende Dichte“ der Wahlplakatierung ermöglicht. Hier kommt es wohl entscheidend auf die Größe des Ortsteils an. 

2. Gadebusch / Grevesmühlen

Ca. 5.500 Einwohnerinnen und Einwohner / ca. 10.400 Einwohnerinnen und Einwohner

11 Ortsteile / 14 Ortsteile

9 Standorte für im Dreieck zusammengebundene Bauzäune / hochgerechnet mindestens 18 Standorte für im Dreieck zusammengebundene Bauzäune nötig.

Fazit:

Wahlwerbung lässt sich steuern, darf aber nicht ohne intensive Ermessensausübung eingeschränkt werden. Das Ermessen MUSS in die Entscheidungsgründe zum Satzungsbeschluss aufgenommen werden. Zu begründen ist hier sorgfältig und transparent, dass die Stadtvertretung das ihr eröffnete Ermessen betätigt und rechtskonform ausgeübt hat. Es ist daher nachvollziehbar zu begründen, warum das Interesse der Stadt an der Einschränkung der Wahlwerbung das Interesse der Wahlvorschlagsträger an der möglichst umfassenden Präsentation der Wahlbewerbung im öffentlichen Raum überwiegt.

Auf rechtliche Bedenken stößt dabei die Argumentation, die Reduzierung des Papiers diene dem Umweltschutz. Zudem wird es auch an aufgestellten Bauzäunen Kabelbinder oder ähnliches Befestigungsmaterial geben und zu Vandalismus kommen, sodass auch dieses Argument nicht belastbar scheint.

Die Satzung der Stadt Gadebusch ist offensichtlich bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis Nordwsestmecklenburg nicht auf rechtliche Bedenken gestoßen und bietet daher womöglich eine Diskussionsgrundlage, entbindet die Stadtvertretung jedoch nicht von der Verpflichtung, eigenes Ermessen zu betätigen. Zudem kann hier nicht eingeschätzt werden, ob die Satzung der Stadt Gadebusch im Streitfall einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens standhielte. 

Auf aktuelle Nachfrage im Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern wurde der Hinweis gegeben, dass die oben zitierte Entscheidung des OVG voraussichtlich in die Verwaltungsvorschrift zu den anstehenden Wahlen aufgenommen werde. 

Letztlich ist in diesem Zusammenhang der zeitliche Faktor zu bedenken, nämlich dass mit dem Eingang der ersten Anträge auf Durchführung von Wahlwerbung in der Stadtverwaltung ab Februar/März 2024 zu rechnen ist.

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Finanz. Auswirkung

KEINE

 

 

 

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Anlagen

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