Vorlage öffentlich - VO/12SV/2022-1713

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtvertretung beschließt:

 

1. Straßenbenennung:

 

Die Planstraße A (grün markiert) im Bebauungsplan Nr. 43.1 der Stadt Grevesmühlen "Wohnen am Börzower Weg" erhält folgenden Straßennamen:

 

"Zur Malzfabrik"

 

Die Planstraße B und C  (orange markiert) im Bebauungsplan Nr. 43.1 der Stadt Grevesmühlen "Wohnen am Börzower Weg" erhält folgenden Straßennamen:

 

"Köpenberg"

 

 

 

2. Straßenwidmung:

 

Die Straßen werden gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) dem öffentlichen Verkehr gewidmet und gem. § 3 StrWG-MV als Ortsstraßen eingestuft.

 

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Benennung und Widmung öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Gem. §§ 1 und 5 Straßen- und Wegegesetzt des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 9. November 2015 (GVOBl. S. 436), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern. 

 

Die im beigefügten Lageplan dargestellte Planstraße soll erstmals einen Straßennamen erhalten.

 

Es stehen folgende Vorschläge/Überlegungen für die Planstraßen A, B und ggf. C wurden in den Ausschüssen zusammen getragen: 

 

Empfehlungen BA:

"Zur Malzfabrik", "Köpenberg"

 

Empfehlungen UA (zusätzlich zu anderen Vorschlägen)

Straßennamen in Verbindung mit "Müller", "Bültsollmoor" bzw. "Bueltsoll-Mur"

 

Empfehlungen HA:

wie BA

 

Die Gemeindestraßen werden gem. § 7 StrWEG-MV dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit der Widmung werden die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, insbesondere die Straßenbaulast, die verkehrsrechtliche Zuständigkeit und die Straßenreinigungspflicht geregelt. 

 

Die Gemeindestraßen werden gem. § Nr. 3a) StrWG- MV erstmalig als Ortsstraßen eingestuft, da die Straßen dem Verkehr innerhalb des ausgewiesenen Baugebietes "Wohnen am Börzower Weg" dienen.

Die erstmalige Einstufung in einer Straßengruppe ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 StrWG- MV in der Widmungsverfügung festzulegen.

 

Die Widmung ist von der verfügenden Behörde gem. § 7 Abs. 2 StrWG-MV öffentlich bekanntzumachen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

 

 

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Anlagen

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