Vorlage öffentlich - VO/13GV/2022-0738

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeinde Gägelow beschließt die Annahme einer Geldzuwendung in Höhe von 300,00 Euro von der Mecklenburger Agrar GmbH.

Der Zuwendungsgeber hat keinen Verwendungszweck festgelegt, daher ist ein gemeinnütziger Zweck gemäß § 52 AO (Abgabenordnung) durch die Gemeindevertretung zu beschließen.

Der Bürgermeister schlägt die Nachwuchsförderung der Freiwilligen Feuerwehr vor.

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Sachverhalt

 Gemäß § 44 (4) Kommunalverfassung MV darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. Zuwendungen (Spenden) einwerben und annehmen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, insofern die in der Hauptsatzung gemäß § 8 (2), Nr. 13 festgelegte Wertgrenze von 100 Euro erreicht wird.

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Finanz. Auswirkung

 Zusätzliche Einzahlung für Auszahlungen im entsprechenden Produktsachkonto (je nach festgelegtem Verwendungszweck)

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

 

 

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Anlagen

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