Vorlage öffentlich - VO/09GV/2022-0378

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 1.    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 mit der Gebietsbezeichnung „Gewerbliche Vermietung von Boots- und sonstigen Unterständen“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einer Größe von ca. 0,8 ha liegt im Norden der Ortslage Testorf und umfasst die Flurstücke 22 und 26 (verkehrliche Erschließung) der Flur 2, Gemarkung Testorf. Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen (Anlage).

2.    Das Planungsziel besteht in der Wiedernutzbarmachung einer brachliegenden Fläche am nördlichen Rand der Ortslage Testorf. Planungsrechtlich soll die Wiedernutzbarmachung und Errichtung von Gebäuden für Stellplätze von touristischen Fahrzeugen (Wohnmobil / Wohnwagen / Boote / Anhänger) vorbereitet werden.

3.    Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

 Mit dem Bebauungsplan Nr. 5 beabsichtigt die Gemeinde Testorf-Steinfort, die Reaktivierung einer ehemals landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Ortslage Testorf. Das Plangebiet ist ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb der LPG. Bis zur Wende wurde das Gelände als Milchviehanlage bewirtschaftet. Danach wurde der Betrieb eingestellt und die Gebäude erfuhren keine weitere Nachnutzung. Um die ehemaligen baulichen Strukturen des Geländes aufzugreifen, orientieren sich die geplanten Gebäude mit ihrer zukünftigen Lage und Dimensionierung an den ursprünglichen Gebäudehallen. Die künftigen Gebäude sollen als Stellplatzflächen für Wohnmobile / Wohnwagen / Boote / Anhänger dienen und sich städtebaulich in die Nachbarschaft einfügen.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Testorf-Steinfort stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche für den Verkehr dar. Der Bebauungsplan Nr. 5 entwickelt sich nicht aus dem Flächennutzungsplan. Zur Berücksichtigung des Entwicklungsgebotes zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 angepasst.

 

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

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Finanz. Auswirkung

 Es entstehen der Gemeinde keine Kosten.

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Anlagen

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