Vorlage öffentlich - VO/09GV/2021-0354

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 1. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.3634) und § 86 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort den Bebauungsplan Nr. 4 „Wohnen und Beherbergung auf dem Lottihof“ im Ortsteil Seefeld begrenzt 

- im Süden: durch den Waldweg,  

- im Norden: durch den Hofbereich des „Lottihofes“ und landwirtschaftlich genutzte Flächen,  

- im Osten: durch den Hofbereich des „Lottihofes“ und landwirtschaftlich genutzte Flächen, 

- im Westen: durch den Hofbereich des „Lottihofes“ und landwirtschaftlich genutzte Flächen. 

bestehend, aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung.  

 

2. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 wird gebilligt. 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 

4 „Wohnen und Beherbergung auf dem Lottifhof“ im Ortsteil Seefeld gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

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Sachverhalt

 Die Gemeinde Testorf-Steinfort hat das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet „Wohnen und Beherbergung auf dem Lottihof“ im Ortsteil Seefeld als zweistufiges Regelverfahren durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Zusammenhang wurde nicht erforderlich. Zielsetzung war die Regelung des Gnadenhofes und der Tierwohlstation. 

Das Beteiligungsverfahren wurde durch die Gemeinde Testorf-Steinfort für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21.04.2021 bis einschließlich 02.06.2021 durchgeführrt. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB wurde mit Anschreiben vom 27.05.2021 durchgeführt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden nicht vorgetragen. Die Stellungnahmen der Behörden und TÖB werden behandelt. Die Nachbargemeinden haben keine Stellungnahmen vorgetragen. 

Die Gemeinde hatte im Planverfahren maßgeblich darüber zu entscheiden, ob eine Wendeanlage auf landwirtschaftlich genutzter Fläche oder auf Straßenverkehrsfläche berücksichtigt wird. Unter Berücksichtigung der zeitweiligen Nutzung wurde die Nutzung auf Ackerfläche favorisiert. 

Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer Änderung der Planunterlagen und damit zu keiner erneuten Auslegung der Planunterlagen. Das Planverfahren kann mit dem Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung abgeschlossen werden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB  tritt der Bebauungsplan in Kraft.  

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

 

 

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Anlagen

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