Informationsvorlage - VO/12SV/2021-1503

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Sachverhalt:

 

Nach § 73 der Kommunalverfassung M-V Absatz 3 hat die Gemeinde zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Zwar sind nach Absatz 4 der Gemeinden, die einen doppischen Jahresabschluss erstellen, von der Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes befreit. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz) vom 23. Juli 2019 wurde im Artikel 1 der § 176 (Übergangsvorschriften) die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nur noch für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte verpflichtend festgeschrieben. Stattdessen kann die Gemeinde wieder einen Beteiligungsbericht erstellen. Die Stadtvertretung Grevesmühlen hat sich laut Gesetz mit Beschluss vom 04.11.2019 verbindlich gegen die Erstellung eines Gesamtabschlusses und somit für die Erstellung eines Beteiligungsberichtes entschieden.

 

Die Stadtvertretung nimmt den anliegenden Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen für das Jahr 2020 zur Kenntnis.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

keine

 

 

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Anlagen

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