Vorlage öffentlich - VO/13GV/2011-044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gägelow beschließt die als Anlage beigefügte

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Gägelow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Vergnügungssteuer ist eine örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf der Basis des Kommunalabgabengesetzes und der Ortssatzung sowie der aktuellen Rechtsprechung erhoben.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine Besteuerung bei Geldspielautomaten nach Stückzahl (fester Steuersatz je Spielgerät) mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Indem dieser Maßstab weder die Einspielergebnisse noch den Einsatz der Spieler berücksichtige, sei er

"strukturell nicht geeignet (...), den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten".

 

Da der Stückzahlmaß nicht mehr rechtmäßig ist, ist eine Änderung zwingend notwendig.

Im Jahr 2010 beliefen sich die Erträge aus der Vergnügungssteuer auf 14.880,00 Euro. Es gibt in Gägelow zur Zeit zwei Spielhallen mit 29 Spielgeräten mit Gewinnausschüttung. Beide Spielhallen werden von der M + H Spiel- und Freizeitanlagen GmbH betrieben. 

 

 

 

Information zum Einfluss dieser Entscheidung auf Leitbilder

Leitbild 1

Leitbild 2

Leitbild 3

Leitbild 4

Leitbild 5

Leitbild 6

Leitbild 7

Leitbild 8

 

 

 

 

 

 

 



 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

noch nicht absehbar, aber Erhöhung der Rechtssicherheit

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Anlagen

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