Vorlage öffentlich - VO/10GV/2011-020
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidung über die Wahlbereiche und Wahlbezirke in der Gemeinde Upahl
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Pirko Scheiderer
- Verfasser:
- Scheiderer, Pirko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Upahl
|
Entscheidung
|
|
|
30.06.2011
|
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt:
Variante 1
Für die Gemeinde Upahl wird ein Wahlbereich festgelegt, der in zwei Wahlbezirke aufgeteilt wird. Wahlbezirk 1 ist das Gebiet der Gemeinde Upahl vor dem 01.01.2011, Wahlbezirk 2 das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hanshagen.
Oder:
Variante 2
Für die Gemeinde Upahl werden zwei Wahlbereiche festgelegt, die jeweils einen Wahlbezirk bilden. Wahlbereich 1 ist das Gebiet der Gemeinde Upahl vor dem 01.01.2011, Wahlbereich 2 das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hanshagen.
Oder:
Variante 3
Die Gemeinde Upahl legt mehrere Wahlbereiche fest, die wie folgt abgegrenzt werden:
Wahlbereich 1 ...
Wahlbereich 2 ...
Wahlbereich 3 ...
...
Jeder Wahlbereich bildet dabei einen Wahlbezirk.
Diese Festlegung soll ab der nächsten Kommunalwahl für alle folgenden Kommunalwahlen gelten, bis die Gemeindevertretung diese Entscheidung widerruft.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Gebietsänderungsvertrag vom 28.10.2010 haben die Gemeinden Upahl und Hanshagen in § 9 Abs. 3, Satz 1 festgelegt, dass mit der nächsten regelmäßigen Hauptwahl zur Gemeindevertretung zwei Wahlbereiche gebildet werden sollen. Dies war nach dem damals gültigen § 5 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KWG M-V) auch problemlos möglich. Zum 01.01.2011 ist jedoch ein neues Landes- und Kommunalwahlgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in Kraft getreten, welches die Bildung von Wahlbereichen in § 61 LKWG M-V regelt. Bei dieser Neuregelung ist ein zusätzliches Kriterium für die Bildung von Wahlbereichen in das Gesetz aufgenommen worden, das besagt, dass die Einwohnerzahl eines Wahlbereichs von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15% nach oben oder unten abweichen soll. (Auszüge aus den jeweiligen Gesetzten sind in der Anlage enthalten).
Bei Einwohnerzahlen von etwa 740 (Upahl vor dem 01.01.2011) zu etwa 400 (Hanshagen vor dem 01.01.2011) kann dieses zusätzliche Kriterium nicht erfüllt werden. Es handelt sich zwar vorliegend um eine Sollbestimmung, die der Landesgesetzgeber jedoch nicht grundlos in die Regelung aufgenommen hat. Zum Einen soll damit verfassungsrechtlichen Bedenken von Vornherein vorgebeugt werden, zum Anderen sollen dadurch aber auch die Gemeindevertretungen angeregt werden, vor der Festlegung der Wahlbereiche über deren Sinn und Zweck sowie den Nutzen und die Praktikabilität zu diskutieren. Sind die Größenunterschiede der Wahlbereiche eines Wahlgebiets signifikant, besteht die Gefahr, dass aus dem wesentlich kleineren Wahlbereich kein Bewerber den Sprung in die Gemeindevertretung schafft. In diesem Fall wäre die Wahl verfassungswidrig und damit ungültig. Dann müssten die Wahlbereiche neu festgelegt und die Wahl wiederholt werden.
Bei dem bestehenden Proporz zwischen den laut Gebietsänderungsvertrag angestrebten Wahlbereichen rät die Verwaltung davon ab, an dieser Vereinbarung festzuhalten. Günstiger für alle Beteiligten erscheint die Festlegung eines gemeinsamen Wahlbereichs mit zwei Wahlbezirken.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
663,1 kB
|
