Vorlage öffentlich - VO/13GV/2011-033
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Gägelow für die Nutzung der kommunalen Sporthalle Proseken (Hallensatzung) vom 14.04.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Arite Plath
- Verfasser:
- Arite Plath
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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31.05.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Sozialausschuss der Gemeinde Gägelow hat in seinen Sitzungen am 13. April 2011 und 19. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Hallensatzung vom 14. April 2010 notwendig sind. Die Formulierungsvorschläge des Sozialausschusses sind in den Entwurf zur 1. Änderungssatzung aufgenommen und teilweise inhaltlich und/oder redaktionell überarbeitet worden.
Nachfolgend werden die Änderungen im Einzelnen erläutert.
Zu § 2:
Abs. 1
Auf Vorschlag des Sozialausschusses wird eine Formulierung aufgenommen, wonach kein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Sporthalle besteht. Dieser Regelung bedarf es grundsätzlich nicht, sie unterstreicht jedoch die Eigenschaft der Gemeinde Gägelow als Eigentümer der Halle und macht deutlich, dass die Bereitstellung zur Nutzung nicht eingefordert werden kann.
Abs. 5
Bislang waren die Voraussetzungen, die zur Durchführung einer Veranstaltung berechtigen in der Hallenordnung festgelegt. Aufgrund der höheren Verbindlichkeit und des Regelungscharakters sollten diese Bestandteil der Hallensatzung werden.
Zu § 3:
Abs. 1
Seitens des Sozialausschusses wird die Erweiterung der Nutzungszeiten in den Sommerferien befürwortet. Darum soll diese zukünftig auf Antrag ermöglicht werden.
Zu § 12:
Der Sozialausschuss regt an, die bisherigen Regelungen zur Haftung neu in den §§ 1 - 6 zu fassen. Die Verwaltung schlägt vor, im Abs. 5 die Worte "ohne Selbstbeteiligung des Veranstalters" zu streichen. Die Gemeinde kann eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung verlangen, nicht aber in deren inhaltliche Gestaltung eingreifen. Entscheidend sind die Regelungen in Abs. 2 und 3, wonach die Gemeinde die Haftung für Schäden und Schadensersatzansprüche durch Benutzung der Sporthalle bzw. Teilnahme an Veranstaltungen ausschließt. Ein Eingriff in die Gestaltung von Versicherungspolicen ist damit auch entbehrlich. Ein womöglich vereinbarter Selbstbehalt würde sich zulasten des Veranstalters, nicht der Gemeinde auswirken.
Zusätzlich zum Vorschlag des Sozialausschusses wird der Absatz 7 empfohlen, der die Gemeinde von Ansprüchen aus Verlust und Diebstahl mitgebrachter Gegenstände freihält.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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44,9 kB
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116,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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31,5 kB
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