Vorlage öffentlich - VO/07GV/2010-006
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswahlkriterien bei Neuabschluss eines Konzessionsvertrages für die Stromversorgung in der Gemeinde Rüting
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Verfasser:
- Lenschow, Kristine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss Rüting
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Rüting
|
Entscheidung
|
|
|
25.05.2011
| |||
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss Rüting
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss Rüting
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der 1993 zwischen der Gemeinde und der E.ON edis (seinerzeit HEVAG) geschlossene Konzessionsvertrag über die Stromversorgung läuft am 31.12.2012 aus.
Nach § 46 (3) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 (3621)) müssen Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Sofern mehrere Unternehmen ihr Interesse bekunden, muss die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen.
Ablaufplan:
1. Bekanntmachung: Veröffentlichung im Bundesanzeiger
2. Interessenbekundungen: bis 3 Monate ab Tag der Veröffentlichung
3. Festlegung der Vertragsinhalte und Bewertungskriterien für die Angebote und Abstimmung mit den Gemeindevertretung (spätestens bis vor Ablauf Interessenbekundungsfrist)
4. Vorbereitung eines Vertragsentwurfes
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen:
5. Verfahrensbrief an Bewerber einschließlich Vertragsentwurf und Netzunterlagen
6. Angebotsabgabefrist 6 Wochen
7. Auswahl- und Verhandlungsverfahren
Sowohl für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen als auch, dass nur 1 Angebot vorliegt:
8. Beschluss Gemeindevertretung
9. Abschluss Konzessionsvertrag
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorlagen:
10. Veröffentlichung der Entscheidung
Die Auswahlkriterien, nach denen die kommunalen Entscheidungen zu treffen sind, sind gesetzlicherseits nicht vorgegeben. Die Kommunen sind daher grundsätzlich frei, wen sie als Vertragspartner auswählen, haben aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Grundregeln des EG-Vertrages und damit die Grundsätze der Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.
Für den Abschluss und die Verlängerung von Konzessionsverträgen ist die Gemeindevertretung zuständig. Um diese Entscheidung diskriminierungsfrei und somit nicht angreifbar herbeiführen zu können, wird empfohlen, bereits vor dem eigentlichen Auswahlverfahren die Auswahlkriterien festzulegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
31 kB
|
