Vorlage öffentlich - VO/12SV/2011-011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen beschließt die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Vergnügungsteuer ist eine örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf Basis des Kommunalabgabengesetzes und der Ortssatzung sowie der aktuellen Rechtssprechung erhoben.

 

Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine Besteuerung bei Geldspielautomaten nach Stückzahl (fester Steuersatz je Spielgerät) mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Indem dieser Maßstab weder die Einspielergebnisse noch den Einsatz der Spieler berücksichtige, sei er "strukturell nicht geeignet (...), den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten".

 

Mit der Neufassung der Satzung im Jahr 2006 hat die Stadt Grevesmühlen den Haltern von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bereits eine Wahlmöglichkeit (Stückzahlmaßstab oder Einspielergebnis) eingeräumt. Zur Zeit lassen sich alle Steuerpflichtigen nach dem Einspielergebnis besteuern. Da der Stückzahlmaß nicht mehr rechtmäßig ist, muss diese Variante aus der Satzung gestrichen werden.

 

Im Jahr 2010 beliefen sich die Erträge aus der Vergnügungssteuer auf 42.486,06 Euro. Es gibt in Grevesmühlen zur Zeit 3 Spielhallen, hinzu kommen die Automaten in anderen Aufstellorten (Gaststätten usw.).

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine, aber Erhöhung der Rechtssicherheit

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Anlagen

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