Vorlage öffentlich - VO/09GV/2010-028
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag auf Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen und Demontage von 2 Windkraftanlagen in der Gemarkung Harmshagen
hier: Ersuchen um Einvernehmen an die Gemeinde nach § 36(1) BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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03.02.2011
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Beschlussvorschlag
Der Gemeindevertretung wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB zum vorliegenden Antrag von Herrn Hermann Sievers, Gut Rosenhof, 23936 Harmshagen, auf Genehmigung vom 06.12.2010 (PE: 08.12.2010) auf wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 (1) BImSchG (Az: StALU WM 51a-5712.0.106-5815097) wie folgt zu erteilen:
1. Für die geplanten Windenergieanlagen WEA 3 auf den Flurstück 71 und WEA 1 auf dem Flurstück 75 der Flur 1, Gemarkung Harmshagen, wird das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 (1) BauGB erteilt.
2. Für die geplante Windenergieanlage WEA 2 auf dem Flurstück 65 der Flur 1, Gemarkung Harmshagen, wird das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 (2) BauGB versagt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 06.12.2010 (PE: 08.12.2010) wurde die Gemeinde Testorf-Steinfort durch das StALU Westmecklenburg zum Antrag von Herrn Hermann Sievers um das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ersucht.
In diesem Zusammenhang wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass der Antragsteller gewechselt hat (ehemals EEG- Energieanlagen Entwicklungsgesellschaft mbH Zölkow) und vom jetzigen Antragsteller, Herrn Hermann Sievers, der Antrag bezüglich der WEA 1.4 auf dem Flurstück 70 der Flur 1, Gemarkung Harmshagen, nicht weiter verfolgt wird.
Zum Inhalt des jetzt vorliegenden Antrages:
Geplant ist ein Repowering in 2 Schritten durchzuführen (s. Antragsunterlagen).
In der Repoweringstufe 1 sollen die beiden südwestlich von Harmshagen geplanten WEA vom Typ ENERCON E-70 E4 (WEA 1 und WEA 2) auf den Flurstücken 65 und 75 der Flur 1, Gemarkung Harmshagen, errichtet werden, während die 4 bestehenden Windenergieanlagen noch weiter betrieben werden.
Anschließend sollen in der Repoweringstufe 2 die beiden bestehenden nordwestlichen Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-40/6.44 (WEA 3.1 und WEA 3.2) repowert werden (Rückbau) und durch eine Windenergieanlage vom Typ ENERCON E-70 E4
(WEA 3) auf dem Flurstück 71 der Flur 1, Gemarkung Harmshagen, ersetzt werden.
Nach der Umsetzung der Repoweringstufen 1 und 2 würden am Standort Testorf
5 Windenergieanlagen betrieben werden (2 alte WEA und 3 neue vom Typ E-70 E4)
Die 3 neuen WEA hätten jeweils eine Gesamthöhe von 148,5m (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser).
Ergebnis der Prüfung:
Die Gemeinde Testorf-Steinfort hat mit der Aufstellung des B-Planes Nr. 2 Windpark Am Gavesdiek als Sondergebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen eine Feinjustierung des im Regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg ausgewiesenen Eignungsraumes für Windenergieanlagen beabsichtigt. Dies ist der Gemeinde im 1. Anlauf jedoch nicht gelungen. Der Bebauungsplan Nr. 2 wurde mit Urteil des OVG Greifswald vom 03.08.2007 vorläufig außer Vollzug gesetzt und später für unwirksam erklärt. Der Gemeinde wurde vom OVG empfohlen ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Daraufhin hat die Gemeindevertretung am 20.08.2007 die Aufstellung eines erneuten Bebauungsplanes Nr. 2 beschlossen und eine Veränderungssperre für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Diese Veränderungssperre wurde mit Beschluss vom 25.08.2009 nochmals für 1 Jahr verlängert und ist am 28.08.2010 ausgelaufen.
Während dieser Zeit hat die Gemeinde einen Vorentwurf des B-Planes Nr. 2 unter Berücksichtigung der Hinweise des Ministeriums zu Abständen zu vorhandener Wohnbebauung und zu Biotopen gebilligt und zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange bestimmt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und aktueller Rechtssprechung hat die Gemeinde sich dann in der Sitzung am 04.02.2009 entschieden, das Verfahren zur Aufstellung des B-Planes Nr. 2 nicht mehr weiter zu verfolgen / ruhen zu lassen.
Windenergieanlagen sind auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert.
Die im Rahmen der Repoweringstufe 1 geplante Windenergieanlage WEA 2 auf dem Flurstück 65 liegt außerhalb des im Flächennutzungsplan der Gemeinde Testorf-Steinfort auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg ausgewiese-nen Eignungsraumes für Windenergieanlagen. Unter Bezug auf § 35 Abs. 3 Nr.1
BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde widerspricht.
Im Flächennutzungsplan ist diese Fläche, auf welche die WEA 2 geplant ist, als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Zusätzlich ist unter Beachtung der Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit dem Windeignungsgebiet Nr. 9 Testorf im Regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg erfolgt. Das Wind-eignungsgebiet Nr. 9 befindet sich ca.100m entfernt. Der Antragsteller hat dort die Möglichkeit sein Vorhaben zu realisieren.
Die andere im Rahmen der Repoweringstufe 1 geplante Windenergieanlage WEA 1 liegt jedoch im Geltungsbereich des Eignungsraumes für Windenergieanlagen auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg und des Flächennutzungsplan der Gemeinde Testorf-Steinfort.
Die im Rahmen der Repoweringstufe 2 geplante Windenergieanlage WEA 3 (nach Rückbau von 2 vorhandenen Windenergieanlagen) auf dem Flurstück 71 befindet sich, wie die WEA 1, im Geltungsbereich des Eignungsraumes für Windenergieanlagen.
Die zum Antrag vorliegende Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 20.10.2010 sagt aus, dass im Einzelnen und in der Gesamtheit die Richtwerte des astronomisch maximal möglichen Schattenwurfs von 30 Std./Jahr bzw. 30 Min./Tag an mehreren Standorten der angrenzenden Wohnbebauung erheblich überschritten werden und daraus schlussfolgernd Schattenabschaltzeiten erforderlich werden.
Die Gemeinde geht davon aus, dass der Antragsteller die Einhaltung der Schattenabschaltzeiten zu überwachen hat und im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung dazu von der zuständigen Genehmigungsbehörde verpflichtet wird.
Nach ausgiebiger Prüfung des Antrages wird der Gemeindevertretung Testorf-Steinfort empfohlen, dass gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB für die geplanten WEA 1 und WEA 3 zu erteilen, jedoch für die WEA 2 auf dem Flurstück 65 der Flur 1, Gemarkung Harmshagen, nach § 36 (2) BauGB zu versagen, da sich diese außerhalb des ausgewiesenen Eignungsraumes für Windenergieanlagen befindet und den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und somit nicht zulässig ist.
