Vorlage öffentlich - VO/12SV/2010-044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt die Aufnahmekapazitäten für die Schulen/Schulgebäude in Trägerschaft der Stadt Grevesmühlen ab dem Schuljahr 2011/2012 in Fassung der beiliegenden Anlagen 1bis 5.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Aufgrund § 51 Nr. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern (SchulG M-V) vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. S. 241) geändert worden ist, hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V am 26. Januar 2010 die  Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung- SchulKapVO M-V) erlassen.

 

Die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule erfolgt durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis. Mit dem zuständigen Träger der Schulentwicklungsplanung ist hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität das Einvernehmen im Hinblick auf die Regelungen des § 1 Absatz 4 SchulKapVO M-V herzustellen.

 

Die Verwaltung hat im Zusammenwirken mit den zuständigen Schulleiterinnen die Aufnahmekapazität ermittelt für:

 

1.      die Grundschule „Fritz Reuter“, Kleine Alleestraße 44 in Grevesmühlen

2.      die Grundschule „Am Ploggensee“, Ploggenseering 64 in Grevesmühlen

3.      die Regionale Schule „Am Wasserturm“, Ploggenseering 68 in Grevesmühlen

4.      die geschlossene Regionalen Schule „Am Ploggensee“, für den Hauptgebäudekomplex, Ploggenseering 64 in Grevesmühlen

5.      die geschlossene Regionalen Schule „Am Ploggensee“,  das Technikgebäude, Ploggenseering 64 in Grevesmühlen

 

unter Berücksichtigung der:

-          tatsächlichen Raumsituation

-          Schulprogamm

-          Fachunterrichtsräume mit spezifischer Ausstattung

-          Allgemeine Unterrichtsräume

-          Unterrichtsversorgungsverordnung 2010/2011

-          Schulgesetz für das Land Mecklenburg Vorpommern

 

 

Gemäß § 76 (9) SchulG M-V sind im Mai 2010 die betreffenden Schulkonferenzen zur Aufnahmekapazität angehört worden. Deren Empfehlungen sind als Anlagen 7 bis 9 beigefügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Stadtvertretung die Aufnahmekapazitäten für die Schulen/Schulgebäude in Trägerschaft der Stadt Grevesmühlen in Fassung der beiliegenden Anlagen 1bis 5 zu beschließen.

 

 

Laut § 2 (1) Satz 2 der SchulKapVO M-V ist anschließend mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität das Einvernehmen im Hinblick auf die Regelungen des § 1 Absatz 4 SchulKapVO M-V herzustellen.

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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