Informationsvorlage - VO/12SV/2010-067
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zur 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Hansestadt Lübeck für den Bereich Dänischburger Landstraße (IKEA)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Lars Prahler
- Verfasser:
- Herr Prahler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Anhörung
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26.08.2010
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Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird beauftragt, nach Abstimmung mit der obersten Planungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eine Stellungnahme mit folgenden Schwerpunkten abzugeben:
· Es ist von einer signifikanten, aber nicht schädlichen Auswirkung auf den Einzelhandelsstandort Grevesmühlen auszugehen.
· Im Rahmen eines Monitorings sind die konkreten Auswirkungen ermittelt und zur Kenntnis gegeben werden.
· Die Festsetzungen zur Begrenzung innerstädtischem Sortiments sind in Durchführungsverträgen eindeutig und rechtssicher zu formulieren und bei Bedarf auch durchzusetzen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die beiliegenden Unterlagen zur 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Hansestadt Lübeck, die uns mit Schreiben vom 04.08.2010 übermittelt wurden, dienen zur Beteiligung als Nachbargemeinde und Behörde i.S.v. § 4 Abs. 2 BauGB. In der Vorentwurfsphase wurde die Verwaltung bereits aufgefordert, Stellung zu nehmen insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsumfanges. In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung den Planverfasser aufgefordert, auch den GHI zu beteiligen und ansonsten auf das bestehende Einzelhandelskonzept der Stadt Grevesmühlen verwiesen.
Es geht hierbei nämlich um ein Vorhaben des großflächigen Einzelhandels (IKEA, Baufachmarkt, Gartenbaumarkt u.w.), von dem Auswirkungen auch auf den Einzelhandelsstandort Grevesmühlen zu erwarten sein werden. (ca. 20 ha für Verkaufsflächen)
Darüber hinaus sind nach Kenntnis der Verwaltung auch die oberste Planungsbehörde des Landes MV (Bauministerium) sowie die Städte Schwerin und Wismar beteiligt worden. Das Land regte darauf hin an, dass eine koordinierte Stellungnahme zu diesem Planwerk erfolgt. Diese Abstimmung ist aber urlaubsbedingt noch nicht durchgeführt worden.
Gemäß Hauptsatzung der Stadt sind Stellungnahmen der Stadt im Zuge derartiger Planverfahren durch den Bürgermeister nach Abstimmung mit dem Bauausschuss abzugeben.
Die rechtliche Bewertung stellt sich nach Auffassung der Verwaltung in diesem Falle wie folgt dar ..:
Durch die Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel an der ausgewiesenen Stelle ist aufgrund der Größe und der guten verkehrlichen Anbindung mit einer signifikanten Auswirkung auf den Einzelhandelsstandort Grevesmühlen zu rechnen.
Diese Feststellung, dass eine Auswirkung vorliegt, erwirkt planungsrechtlich zunächst, dass ein Beteiligungsverfahren erforderlich ist. Dies ist mit der Herreichung der vorliegenden Unterlagen erfolgt.
Abwägungsfehlerhaft wäre es nun, wenn trotz einer schädlichen Auswirkung auf den Einzelhandelsstandort Grevesmühlen die Planabsicht unkommentiert weiter verfolgt würde. Ab wann eine Auswirkung auf eine Nachbarkommune schädlich ist, lässt die Rechtsprechung weitestgehend offen. Bemessen werden kann dies anhand der Ermittlung von Kaufkraftabflusses oder anhand eines Flächen-Distanz-Modells.
Konkrete Ermittlungen hierzu, bezogen auf Grevesmühlen, wurden indes nicht vorgelegt.
Die vorliegende Bewertung, wonach die Ansiedlung bereits für die Hansestadt Lübeck selbst von keiner schädlicher Auswirkung ausgeht und insbesondere auch auf Festsetzungen zu innerstädtischem Sortiment abstellt, lässt aber vermuten, dass von keiner schädlicher Auswirkung für die Stadt Grevesmühlen auszugehen ist.
Es wird von der Verwaltung daher beabsichtigt, nach Abstimmung mit der obersten Planungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eine Stellungnahme mit folgenden Schwerpunkten abzugeben:
· Es ist von einer signifikanten, aber nicht schädlichen Auswirkung auf den Einzelhandelsstandort Grevesmühlen auszugehen.
· Im Rahmen eines Monitorings sind die konkreten Auswirkungen für den Einzelhandelsstandort Grevesmühlen zu ermitteln und zur Kenntnis zu geben.
· Die Festsetzungen zur Begrenzung innerstädtischem Sortiments sind in Durchführungsverträgen eindeutig und rechtssicher zu formulieren und bei Bedarf auch durchzusetzen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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