Vorlage öffentlich - VO/10GV/2009-041-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

In Abänderung des Beschlusses vom 10.12.2009 beschließt die Gemeindevertretung, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB zum Antrag der Bauherrengemeinschaft Bernhard Reemtsma auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage am Standort Kastahn zu erteilen, ohne die Forderung, die im Lageplan dargestellte alternative Zuwegung zu nutzen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Sitzung der Gemeindevertretung Upahl am 10.12.2009 wurde die Vorlage VO/10GV/2009-041 "Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Kastahn, Flur 1, Flurstück 61/2" behandelt.

 

Die Gemeindevertretung beschloss, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Bauherrengemeinschaft Bernhard Reemtsma auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage am Standort Kastahn nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Anlage durch die im Lageplan dargestellte alternative Zuwegung erschlossen wird, da diese nicht durch die Ortslage Kastahn führt (siehe Anlage 1).

 

Diese alternative Erschließung führt u.a. über das Flurstück 203/4 der Flur 1 der Gemarkung Wotenitz (siehe Anlage 2). Dieses Grundstück steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zurzeit bestehen Schwierigkeiten, die Zustimmung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Überwegung ihres Grundstückes zu erhalten. Die fehlende Zustimmung steht gegenwärtig der Errichtung der geplanten Windenergieanlage entgegen.

 

Der Gemeindevertretung wird daher empfohlen, von der Forderung, die alternative Zuwegung zu nutzen, abzurücken, da ansonsten die Errichtung der Windenergienanlage auf dem Gemeindegrundstück in diesem Jahr gefährdet wird.

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Anlagen

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