Vorlage öffentlich - VO/12SV/2010-009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt:

1.    Für die Durchführung der Umlegung wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ein Umlegungsausschuss gebildet. Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung: „Stadt Grevesmühlen- Umlegungsausschuss-„

2.    Als Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter werden einzeln hiermit folgende Personen bestimmt und für die Dauer des Umlegungsverfahrens „ Große Seestraße, Kleine Seestraße, Kleine Voßstraße, Behrensgang“ eingesetzt:

Einzeln werden als Umlegungsausschussmitglieder bestellt:

 

 

Ja -
Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltung

1.    Umlegungsausschussvorsitzender

Frau Dagmar Philipp

 

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______

 

______

2.    als sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen
 
Herr Roland Niebisch

 

______

 

______

 

______

3.    als sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen
Herr  Prof. Dr. Walter Schäfer

 

______

 

______

 

______

4.    als Stadtvertreter
Frau/ Herr

 

______

 

______

 

______

5.    als Stadtvertreter

Frau/ Herr

 

______

 

______

 

______

 

2. Stellvertretende Umlegungsausschussmitglieder

 

Ja -
Stimmen

Nein-Stimmen

Stimm-Enthaltung

6.    als stellv. Umlegungsausschussvorsitzender

Herr Lothar Bauer -ÖbVI

 

______

 

______

 

______

7.    als stellv. sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen
Frau/ Herr

 

______

 

______

 

______

8.    als stellv. sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen
Herr  Martin Schäfer

 

______

 

______

 

______

9.    als stellv. Stadtvertreter
Frau/ Herr

 

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______

 

______

10. als stellv. Stadtvertreter
Frau/ Herr

 

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______

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Das Umlegungsverfahren richtet sich nach des Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) §§ 45 ff. In § 46 (1) BauGB beginnt die Umlegung mit der Anordnung und der Einleitung des Umlegungsverfahrens. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach § 46 (2) BauGB ist in der Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) geregelt.

Danach kann für die Durchführung einer Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet werden. Der Um­legungsausschuss ist für die Einleitung und die Durch­führung des Umlegungsverfahrens nach §§ 47-79 BauGB verantwortlich. Die Stadt Grevesmühlen ordnet die Umlegung durch einen gesonderten Beschluss nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BauGB an.

Gemäß der Umlegungsausschussverordnung besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden, zwei Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Stadtvertretung angehören. Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.

Der Umlegungs­ausschuss wird gemäß § 1 Abs. 2 UmlALVO M-V für die Dauer des Umlegungsverfahrens „Große Seestraße, Kleine Seestraße, Kleine Voßstraße, Behrensgang“ bestellt.

 

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