Vorlage öffentlich - VO/10GV/2009-043

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung bestätigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters vom 01.12.2009 zur außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 1.768,46 Euro für die Haushaltsstelle „Ergänzung Trinkwassersystem“, Sachkonto 69000.960000.

 

Die benötigten finanziellen Mittel in Höhe von 1.768,46 Euro werden aus der Haushaltsstelle „Unterhaltung Gemeindestraßen“, Sachkonto 63000.510000 zur Verfügung gestellt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Eilentscheidung des Bürgermeisters gemäß § 39, Abs. 3 KV- M-V

 

Außerplanmäßige Ausgabe

Sachkonto 69000.960000 „Ergänzung Trinkwassersystem“

hier: Löschwassersauganschluss für das Rückhaltebecken Upahl

 

 

Gemäß § 39 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern traf der Bürgermeister folgende Eilentscheidung:

 

Er genehmigte die außerplanmäßige Ausgabe für das Sachkonto 69000.960000 „Ergänzung Trinkwassersystem“ in Höhe von 1.768,46 Euro.

 

Die Dimensionierung der Wasserleitungen im Gewerbegebiet erfüllen die heutigen Anforderungen nicht mehr. Der Brandschutz als Pflichtaufgabe der Gemeinde kann nicht abgesichert werden. Darum sollen die vorhandenen Systeme ergänzt werden (Druckerhöhungsstationen bzw. Neuverlegung von Leitungen).

Die Planung (Kostenermittlung) sowie Baudurchführung obliegt dem Zweckverband Grevesmühlen.

 

In der Haushaltsstelle 69000.960000 stehen derzeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Nach Vorliegen der Schlussrechnung der Firma Feuerschutz Service Starke vom 24.11.2009 werden 1.768,46 Euro benötigt, um die Rechnung begleichen zu können.

 

Die benötigten finanziellen Mittel werden aus nachfolgend aufgeführter Haushaltsstelle zur Verfügung gestellt:

 

1.768,46 Euro          Haushaltsstelle 63000.510000 „Unterhaltung Gemeindestraßen“

                                  

 

Gemäß § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Upahl entscheidet der Bürgermeister bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro. Ein Beschluss der Gemeindevertretung ist erforderlich.

 

Diese Eilentscheidung bedarf der nachträglichen Bestätigung der Gemeindevertretung.

 

 

 

 

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