Vorlage öffentlich - VO/12SV/2021-431

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Entwurf der Satzung über die Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Barendorf,

südöstlicher Ortseingang, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit den inhaltlichen

Festsetzungen sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung

gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

2. Der Entwurf der Satzung über die Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Barendorf,

südöstlicher Ortseingang, sind gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3

Abs. 2 BauGB für die Dauer von 6 Wochen öffentlich auszulegen und die Behörden und

sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen. 

 

3. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht

fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die

Ergänzungssatzung der Stadt Grevesmühlen für einen Teilbereich der Ortslage Barendorf,

südöstlicher Ortseingang, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB unberücksichtigt bleiben

können, sofern die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen

müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung nicht von

Bedeutung ist.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Stadt Grevesmühlen hat auf Antrag des Vorhabenträgers entschieden, die

Ergänzungssatzung Barendorf für einen Teilbereich der Ortslage Barendorf, südöstlicher

Ortseingang, aufzustellen.  

 

Der Aufstellungsbeschluss zur Schaffung von Baurecht über eine Ergänzungssatzung im

Ortsteil Barendorf wurde in der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen am

14.12.2020 gefasst. 

 

Die Flächen werden bisher landwirtschaftlich genutzt. Die Flächen sind im

Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt. Zielsetzung ist es, das Baurecht durch

Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu schaffen. 

 

Gemäß § 1a Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind für die Ergänzungsflächen auch die

Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu

berücksichtigen. Der Ausgleich für Eingriffe wird im Rahmen des Planverfahrens im

erforderlichen Umfang gesichert. 

 

Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6

BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zur

Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung für die Dauer von 6 Wochen gemäß

§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

Belange sind parallel nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

Diskussion im Bauausschuss:

 

Es wird vorgeschlagen, dass die Fassadengestaltung hinsichtlich der Holzverkleidung nicht reguliert werden sollte. Zudem solle die Farbauswahl um die Farben „taubenblau“ und „schwedenrot“ erweitert werden.

Die Satzung wurde hierzu entsprechend des Beschlusses des Bauschusses angepasst. Jedoch ist die Festsetzung fälschlicherweise hinsichtlich der Gestaltung der Fassade mit Holz entfallen. Sollte sich die Stadtvertretung zur Fassadengestaltung mit Holz aussprechen, wäre diese Festsetzung anzupassen.

 

Diskussion im Hauptausschuss:

 

Es wird vorgeschlagen § 4 Abs. 1 dahingehend zu ändern, dass eine Vorgabe der Farbgebung der Dachfarbe entfällt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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