Vorlage öffentlich - VO/06GV/2009-020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Gemeinde Roggenstorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Margarete Steffen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Gemeindevertretung Roggenstorf
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Entscheidung
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19.11.2009
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die bisherige
Hauptsatzung der Gemeinde Roggenstorf hat sich in der Vergangenheit im
Wesentlichen bewährt. Dennoch ist es mit Beginn der Wahlperiode 2009/2014
angebracht, dass die neue Gemeindevertretung über eine Hauptsatzung beschließt.
In die nun
vorgelegte Hauptsatzung sind folgende Änderungen/Ergänzungen gegenüber der
derzeit gültigen Hauptsatzung vom 05. August 2005 vorgenommen.
Diese sind
im Text rot dargestellt und werden wie folgt erläutert:
§ 2 Hier wurden die Ortsteile
aufgenommen.
§ 3 Abs. 1 Die ehemals „Soll“-Bestimmung wurde in eine
„Kann“-Bestimmung umgewandelt.
§ 4 Abs. 4 Es erscheint realistischer, der Beantwortung von Anfragen
Zeit bis zur nächsten GV-Sitzung zu lassen.
§ 6 Abs. 2
Punkt 1: Hier erfolgt eine redaktionelle Berichtigung i. V. m. der
Kommunalverfassung (§ 35 Abs. 2, Satz 11 und 12 KV M-V)
§ 6 Abs. 2-5 Die Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnis des Bürgermeisters
wurden der in den Gemeinden allgemein gängigen Praxis angepasst. Hierdurch wird
eine Verringerung der Notwendigkeit von Eilentscheidungen des Bürgermeisters
erreicht; in der Folge auch eine Verringerung der Bestätigungen dieser
Eilentscheidungen durch die Gemeindevertretung. Folgende konkrete Änderungen
der Wertgrenzen wurden vorgenommen:
HS alt Entwurf HS neu
§ 6 Abs. 2 Punkt 2: überplanm. Ausgaben 10 % der HHSt. 5.000
max.
3.000
außerplanm. Ausgaben 600 2.000
§ 6 Abs. 2 Punkt 3 Belastung von
Grundstücken 600 1.000
Darlehen 11.000 10.000
Kreditaufnahme
52.000 50.000
Punkt 4 Bürgschaften u. ä.
3.000 5.000
§ 6 Abs. 3 Vergabe nach VOB 6.000 25.000
Neuaufnahme HOAI
- 3.000
§ 6 Abs. 5 Erklärungen (=
einfache
Unterschriftsbefugnis) 3.000 5.000
Erklärungen vor Gericht 3.000 5.000
§ 8 Abs. 1 Die Bezugsquelle der öffentlichen Bekanntmachungen wurde
angepasst.
§ 8 Abs. 3 Zusätzliche Aufnahme der nachrichtlichen Internetbekanntmachung,
jedoch ohne Rechtswirkung.
