Vorlage öffentlich - VO/09GV/2020-334

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Testorf-Steinfort eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort geprüft (Anlage 1, bestehend aus Kurzauswertung und den Stellungnahmen).

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Den Abwägungsvorschlag (Anlage 1) und das Abwägungsergebnis zur planungsrechltichen Vorbereitung des Bebauungsplanes mit den Plangebietsgrenzen macht sich die Gemeinde Testorf-Steinfort zu Eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Der Bebauungsplan wird unter Berücksichtigung der Zielsetzungen von Bebauungsplan Nr. 4 „Beherbergung Lottihof“ in den Bebauungsplan mit den Namen „Wohnen und Beherbergung auf dem Lottihof“ umbenannt. Das Verfahren wird unter diesem Titel fortgeführt.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 4, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) mit den Örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet, begrenzt:

-          im Süden:  durch den Waldweg,

-          im Norden: durch den Hofbereich des „Lottihofes“ und landwirtschaftlich

genutzte Flächen,

-          im Osten: durch den Hofbereich des „Lottihofes“ und landwirtschaftlich

genutzte Flächen,

-          im Westen: durch den Hofbereich des „Lottihofes“ und landwirtschaftlich

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

5. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von sechs Wochen öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.

 

6. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren für die Dauer von sechs Wochen zu beteiligen.

 

7. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.

 

8. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Testorf-Steinfort deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Vorentwurf der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sind Anregungen und Stellungnahmen eingegangen, die durch die Gemeinde Testorf-Steinfort behandelt werden. Im Ergebnis der Behandlung von Anregungen und Stellungnahmen zum Vorentwurf wird die Planungsabsicht der Gemeinde Testorf-Steinfort weiterhin aufrechterhalten.

Es ergeben sich im Rahmen der Behandlung von Anregungen und Stellungnahmen zum Vorentwurf

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende,

-          nicht zu berücksichtigende

Anregungen und Stellungnahmen.

Darüber hinaus ergeben sich Hinweise, die im weiteren Planverfahren zu beachten sind.

 

Im Rahmen des Planverfahrens wurden maßgeblich Anforderungen und Hinweise aus Sicht des Landkreises vorgetragen. Hierzu fanden umfänglich Abstimmungen durch die Gemeinde Testorf-Steinfort und den „Lottihof“ statt. Im Ergebnis der Abstimmungen wurde die Vorgehensweise zur Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes „Wohnen und Beherbergung“ im Zusammenhang mit Tierpflege, Tierschutz und Tierpension „Lottihof“ bestätigt. Für die bereits baulich genutzten Flächen wird der Bebauungsplan aufgestellt. Anlagen, die im Außenbereich verbleiben, werden nicht gesondert geregelt. Auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes kann in diesem Zusammenhang verzichtet werden.

 

Zur Regelung der verkehrlichen Belange wird eine Zufahrtsfläche, die bereits genutzt wird, als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgelegt (landwirtschaftliche Zufahrt, kein öffentlicher Weg). Zusätzlich wird ein Buswendeplatz vorgesehen, der auf Flächen für die Landwirtschaft hergestellt wird, weil er nur sporadisch genutzt wird, wenige Male im Jahr. Die Fläche wird als Wiesenfläche berücksichtigt.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

 

Die naturschutzfachlichen Belange werden dahingehend beachtet, dass die ursprünglich festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen aufgelistet werden und den Unterlagen als Anlage beigefügt werden. Ansonsten sind naturschutzfachliche Belange nicht berührt; artenschutzrechtliche Verbotstatbestände treten nicht ein.

 

Die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist gegeben. Weitergehende Anforderungen zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers werden nicht gesehen. Die Ableitung des Oberflächenwassers vom Bestand ist gesichert. Bei zukünftigen Baumaßnahmen sind adäquat Lösungen für die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers mit zu prüfen und zu berücksichtigen.

 

Ausgleichs- und Ersatzregelungen erfolgen lediglich für Teilversiegelungen im Zusammenhang mit der Zufahrt. Da die Nutzung bereits vorhanden ist, werden Wirkzonen nicht weiter betrachtet. Es kommt zu einer verbesserten städtebaulichen Situation. Erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden auf Flächen der Betreiber des „Lottihofes“ durchgeführt.

 

Die Gemeinde Testorf-Steinfort entscheidet die Frist der Beteiligung der Öffentlichkeit nach     § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB angemessen auf 6 Wochen zu verlängern.

 

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung wird der Bebauungsplan umbeannt in Bebauungsplan Nr. 4 im Orsteil Seefeld der Gemeinde Testorf-Steinfort „Wohnen und Beherbergung auf dem Lottihof“.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine weiteren finanziellen Auswirkungen. Die weiteren Kosten werden vom Lottihof getragen.

 

 

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Anlagen

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