Vorlage öffentlich - VO/13GV/2020-626

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeinde beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 (gem. § 12 BauGB) künftig als Bebauungsplan Nr. 23 nach § 2 BauGB weiterzuführen.
  2. Die Gemeindevertretung billigt den anliegenden Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 23 sowie den Vorentwurf der zugehörigen Begründung inkl. Umweltbericht. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
  3. Mit dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 23 soll die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB durchgeführt werden.
  4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Beschlüsse ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gägelow hat am 25.02.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Stofferstorf Süd“ beschlossen. Da jedoch kein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegt, der ein dezidiertes Bauvorhaben beschreibt, findet mit dem Vorentwurf die Umwidmung in einen regulären Bebauungsplan statt.

 

Anlass des Bebauungsplanes Nr. 23 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung der ehemaligen LPG-Fläche auf den Flurstücken 12/1, 30/3 (teilw.) und 34 der Flur 1, Gemarkung Stofferstorf und die damit einhergehende Beseitigung des aktuellen städtebaulichen Missstandes. Die aktuell leerstehenden Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches sollen erhalten bleiben und der erneuten gewerblichen Nutzung für eine Spedition und für Lagerflächen dienen. Darüber hinaus sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung weiterer baulicher Anlagen geschaffen werden.

 

Mit dem vorliegenden Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 23 soll die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden.

 

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Vorentwurf mit zugehöriger Begründung (inkl. Umweltbericht) zu billigen und diesen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu bestimmen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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