Vorlage öffentlich - VO/06GV/2020-248

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt folgende Satzung:

 

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Roggenstorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wege und Plätzen

(Straßenbaubeitragssatzung)

Vom... [Ausfertigungsdatum]

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 6, 7, 8, 8a und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom.......... nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Roggenstorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wege und Plätzen vom 23. September 2010 erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Satzung

 

Der § 10 (Veranlagung, Fälligkeit) wird wie folgt geändert:

 

„ (1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

(2) Auf Antrag kann der Teil des Beitrages bzw. der Vorausleistung, der € 3.000,-  übersteigt, in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Eine Verlängerung auf bis zu zwanzig Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 1 eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde.

 

(3) Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit zwei vom Hundert über dem nach § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekanntgemachten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz als nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darf nicht festgesetzt werden.“

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Roggenstorf, den [Ausfertigungsdatum]

 

 

 

Bernardus Straathof

Bürgermeister

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 werden für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, keine Beiträge erhoben.

 

Gleichwohl besteht jedoch noch die Verpflichtung für Maßnahmen, welche nicht unter diese Stichtagsregelung fallen, Beiträge festzusetzen.

 

Das genannte Gesetz enthält zudem zwei Möglichkeiten zur Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts zum Vorteil der Beitragspflichtigen:

 

1. Zulassung der Verrentung der Beitragsschuld/Vorausleistung ohne das Vorliegen einer erheblichen Härte nach § 222 Abgabenordnung (§ 7 Abs. 7 KAG M-V)

 

2. Möglichkeit der Festlegung eines von § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung abweichenden Zinssatzes (§ 12 Abs. 6 KAG M-V).

 

Beide Regelungsmöglichkeiten sind als Kann-Regelungen ausgestaltet, d.h., es besteht keine Verpflichtung zur Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts.

 

Die Festlegung der Wertgrenze im § 10 Abs. 2 des vorliegenden Satzungsentwurfs (€ 3.000,-) liegt im Ermessen der Gemeindevertretung.

 

Bezüglich der Zinshöhe (§ 10 Abs. 3 des Entwurfs der Änderungssatzung) gilt bisher der Zinssatz der Abgabenordnung (6 %). Mit der in der Vorlage geänderten Zinsregelung würde der gemäß § 12 Abs. 6 KAG M-V geregelte Mindestzinssatz in Höhe von zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB gelten.

 

Der Basiszinssatz beträgt derzeit -0,88%.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

negativ, durch potentiellen Einnahmeausfall durch niedrigeren Stundungszins

 

 

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Anlagen

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