Vorlage öffentlich - VO/13GV/2020-563

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt:

 

1)          Straßenumbenennung:

 

entsprechend dem Votum der befragten Einwohner wird die

 

 1a) Die „Dorfstraße“ im Ortsteil Gägelow

 

Gemarkung:    Gägelow

Flur:      1

Flurstück:     54, 32/16 (teilweise) , 18/1, 30/1

 

in den Straßennamen „Alte Dorfstraße“ umbenannt.

  

 1b) Die „Dorfstraße“ im Ortsteil Stofferstorf

 

Gemarkung:    Stofferstorf

Flur:      1

Flurstück:    54/2, 36, 30/1, 7/2, 221 (teilw.), 96/3 (teilw.), 30/3 (teilw.)

 

in den Straßennamen „Alte Dorfstraße“ umbenannt.

 

2)    Die Umbenennung tritt zu einem noch zu benennenden Datum in Kraft.

 

3)  Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen wird auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 09.11.2015 (GVOBl. M-V S. 436) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) die „Dorfstraße“ in den Ortsteilen Gägelow oder Stofferstorf entsprechend dem Votum der schriftlich befragten Betroffenen in den Straßennamen „Alte Dorfstraße“ umbenannt. Die schriftliche Befragung der betroffenen Einwohner und Firman hat die Gemeindevertretung in Ihrer Sitzung am 26.05.2020 beschlossen. 

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.

 

Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen Straßennamen umzubenennen. Konkret betrifft es die "Dorfstraße" in den einzelnen Ortsteilen.

 

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

 

Die Einwohner werden nach Beschlusslage über die geplante Straßenumbenennung schriftlich informiert.

 

Die Änderung des Straßennamens erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer kurz vor Inkrafttreten der Umbenennung (s. oben).

 

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).

  

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Kosten für Straßenschilder

 

 

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Anlagen

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