Vorlage öffentlich - VO/10GV/2009-027
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswahlkriterien bei Neuabschluss eines Konzessionsvertrages für die Gasversorgung in der Gemeinde Upahl
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Verfasser:
- Lenschow, Kristine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Upahl
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Entscheidung
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24.09.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der 1991 zwischen der Gemeinde Upahl
und den Stadtwerken geschlossene Konzessionsvertrag über die Gasversorgung
läuft am 23.09.2011 aus.
Nach § 46 (3) des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 (3621)) müssen
Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge das
Vertragsende durch Veröffentlichung um Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt machen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, muss
die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen ihre
Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen.
Ablaufplan:
- Bekanntmachung: spätester
Termin der Veröffentlichung im Bundesanzeiger: 23.09.2009,
- Interessenbekundungen: bis 3
Monate ab Tag der Veröffentlichung (ca. 23.12.2009),
- Festlegung der Vertragsinhalte
und Bewertungskriterien für die Angebote und Abstimmung mit den Gemeindevertretung
(spätestens bis vor Ablauf Interessenbekundungsfrist)
- Vorbereitung eines
Vertragsentwurfes
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen:
- Verfahrensbrief an Bewerber
einschließlich Vertragsentwurf und Netzunterlagen
- Angebotsabgabefrist 6 Wochen
(ca. 15.02.2010)
- Auswahl- und Verhandlungsverfahren
Sowohl für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen als
auch, dass nur 1 Angebot vorliegt:
- Beschluss Gemeindevertretung
- Abschluss Konzessionsvertrag
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorlagen:
- Veröffentlichung der
Entscheidung
Die Auswahlkriterien, nach denen die kommunalen
Entscheidungen zu treffen sind, sind gesetzlicherseits nicht vorgegeben. Die
Kommunen sind daher grundsätzlich frei, wen sie als Vertragspartner auswählen,
haben aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die
Grundregeln des EG-Vertrages und damit die Grundsätze der Gleichheit,
Nichtdiskriminierung und Transparenz im Allgemeinen und das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.
Für den Abschluss und die Verlängerung von
Konzessionsverträgen ist die Gemeindevertretung zuständig. Um diese
Entscheidung diskriminierungsfrei und somit nicht angreifbar herbeiführen zu
können, wird empfohlen, bereits vor dem eigentlichen Auswahlverfahren die
Auswahlkriterien festzulegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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23 kB
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