Vorlage öffentlich - VO/12SV/2019-163
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung der Mitglieder eines Umlegungsausschusses für die Durchführung von Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff Baugesetzbuch
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Cornelia Werner
- Verfasser:
- Herpich, Cornelia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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04.11.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt:
- Für die Durchführung von Umlegungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ein Umlegungsausschuss gebildet. Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung: „Stadt Grevesmühlen –Umlegungsausschuss-„
- Als Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter werden einzeln hiermit folgende Personen bestimmt und für die Dauer von 5 Jahren eingesetzt:
Einzeln werden als Umlegungsausschussmitglieder bestellt:
| Ja - | Nein-Stimmen | Enthaltung |
Frau Dagmar Philipp |
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2. Stellvertretende Umlegungsausschussmitglieder
| Ja - | Nein-Stimmen | Stimm-Enthaltung |
Frau Kerstin Siwek -ÖbVI |
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Umlegungsverfahren richtet sich nach des Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) §§ 45 ff. In § 46 (1) BauGB beginnt die Umlegung mit der Anordnung und der Einleitung des Umlegungsverfahrens. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach § 46 (2) BauGB ist in der Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) geregelt.
Danach kann für die Durchführung einer Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet werden. Der Umlegungsausschuss ist für die Einleitung und die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach §§ 47-79 BauGB verantwortlich. Die Stadt Grevesmühlen ordnet die Umlegung durch einen gesonderten Beschluss nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BauGB an.
Gemäß der Umlegungsausschussverordnung besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden, zwei Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Stadtvertretung angehören. Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
Der Umlegungsausschuss wird gemäß § 1 Abs. 2 UmlALVO M-V für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Es ist notwendig nach erfolgter Kommunalwahl die Mitglieder des Umlegungsausschusses neu zu bestellen.