Vorlage öffentlich - VO/12SV/2009-061
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Birgit Gromm
- Verfasser:
- Frau Steffen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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08.09.2009
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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05.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
bisherige Hauptsatzung von 2004 in Verbindung mit der 1. Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung von 2005 hat sich in der abgelaufenen Wahlperiode im
Wesentlichen bewährt.
Deshalb
wurden in die nun vorgelegte Hauptsatzung nur geringfügige
Änderungen/Ergänzungen vorgenommen.
Die
1. Änderungssatzung wurde entsprechend textlich mit eingeordnet.
Im
Einzelnen sind die Änderungen/Ergänzungen im Text rot dargestellt und werden
wie folgt erläutert:
§
2 Abs. 1: Mit der neuen Formulierung
wurde eine praxisnahe Regelung ge-
funden.
Die Einwohnerversammlungen
sollen im Zusammenhang mit wich-
tigen Vorhaben oder
Vorkommnissen durchgeführt werden, wie es
bisher auch erfolgte.
Eine generelle Verpflichtung macht keinen Sinn.
§
4 Abs. 3: Nicht in jedem Fall ist
eine schriftliche Beantwortung von Anfragen
innerhalb von 14 Tagen
möglich.
Deshalb ist als spätester
Termin hier die nächste Sitzung definiert.
§
5 Abs. 3, Punkte 1, 2, 4, 5
Hier erfolgte eine redaktionelle
Überarbeitung.
Zum besseren Verständnis
wurde die Bezugnahme auf die Kommunal-
verfassung M-V
„…… im Rahmen dessen Nr. …..“ aufgegeben und die
in § 22 Abs. 4 Punkt 1,
2, 4 und 5 Kommunalverfassung M-V ge-
nannten Angelegenheiten
klar ausformuliert.
Die Wertgrenzen selbst
bleiben unverändert.
Der
bisherige § 5 Abs. 4 ist entbehrlich und wurde deshalb weggelassen. Die
Wertgrenzen für Entscheidungen im Rahmen des Städtebauförderprogramms sind mit
den übrigen Regelungen abgedeckt.
§
5 Abs. 4 Hier erfolgte eine
Anpassung an den TVöD, der den BAT am
01.10.2005 abgelöst hat.
§
7 Abs. 4 Es wurde zusätzlich die
Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB aufge-
nommen, weil derartige
Entscheidungen immer im Zusammenhang mit
konkreten Bauanträgen
erfolgen, die nach § 36 ohnehin im Bauaus-
schuss behandelt werden.
§
7 Abs. 5 Analog § 5 Abs. 4 wurde
hier die Anpassung an den TVöD vorge-
nommen.
§
11 Abs. 2 Die nachrichtliche
Unterrichtung wurde durch Aufnahme der Inter-
netseite ergänzt.
Information zum Einfluss dieser Entscheidung auf
Leitbilder |
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Leitbild 1 |
Leitbild 2 |
Leitbild 3 |
Leitbild 4 |
Leitbild 5 |
Leitbild 6 |
Leitbild 7 |
Leitbild 8 |
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