Vorlage öffentlich - VO/12SV/2009-057

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB zum vorliegenden Antrag der KENERSYS EUROPE GmbH auf Errichtung und Betrieb eines Testmessfeldes für Windenergieanlagen am Standort Questin.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Antragsteller KENERSYS EUROPE GmbH plant am Standort Questin die Errichtung und den Betrieb eines Testmessfeldes für Windenergieanlagen.

 

Vorliegend wird zunächst die Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Windkraftanlage Typ K82/80 (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 80 m) und einer Windkraftanlage Typ K100/100 (Rotordurchmesser 100 m, Nabenhöhe 100 m) sowie zweier Messmaste auf den Flurstücken 28/3 und 55/2 der Flur 2 der Gemarkung Questin beantragt.

 

Mit Schreiben vom 03.08.2009 (Posteingang: 06.08.09) ersuchte das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin als zuständige Genehmigungsbehörde die Stadt Grevesmühlen um ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.

 

Der Prüfumfang der Stadt Grevesmühlen umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB.

 

Das beantragte Testmessfeld befindet sich im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet.

 

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Grevesmühlen steht dem Vorhaben nicht entgegen, da er für die betreffenden Bereiche „Flächen für die Landwirtschaft“ festsetzt. Eine konkrete Standortbezogenheit kommt dieser Darstellung regelmäßig gegenüber privilegierten Vorhaben nicht zu.

 

Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben jedoch den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen.

 

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich bei den im RROP ausgewiesenen Eignungsgebieten um Ziele der Raumordnung, in positiver Hinsicht der Förderung der Windkraft in den Gebieten optimal zur Geltung zu verhelfen und in negativer Hinsicht raumbedeutsame Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Windeignungsgebiete nicht zuzulassen.

 

Für das hier in Rede stehende Gebiet weist das RROP (Im Übrigen auch das in Aufstellung befindliche RREP) kein Windeignungsgebiet aus, d. h. die Vorhaben widersprechen den Zielen der Raumordnung, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

 

Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern hat allerdings ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Abweichung von den o.g. Zielen der Raumordnung durchgeführt.

 

Entsprechend des Stadtvertreterbeschlusses vom 16.02.2009 (Vorlage VO/12SV/2009-001) nahm die Stadt Grevesmühlen zu dem Zielabweichungsverfahren kritisch Stellung. (siehe beiliegende Stellungnahme vom 16.02.2009)

 

Das Zielabweichungsverfahren endete mit dem Ergebnis, dass die KENERSYS GmbH die landesplanerische Zustimmung erhält, vier Windenergieanlagen südlich der Ortslage Grevesmühlen zu errichten. Diese getroffene Entscheidung gilt nur in Verbindung mit der Errichtung der Produktionsstätte für Windenergieanlagen in Wismar. Rechtsfolge ist, dass beschränkt auf die Antragsvorhaben das Abweichen von den Zielen der Raumordnung zugelassen wird.

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