Vorlage öffentlich - VO/14GV/2019-210
Grunddaten
- Betreff:
-
"Solarpark Stepenitztal"
Hier: Grundsatzbeschluss zur Einleitung eines Planverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
- Verfasser:
- Rath, Ivon
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Stepenitztal
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Entscheidung
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26.08.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stepenitztal fasst den Grundsatzbeschluss über die Einleitung eines Planverfahrens im Zusammenhang mit dem „Solarpark Stepenitztal“.
- Die Plangrenzen sind in Übersichtskarten dargestellt.
- Voraussetzung für die Einleitung eines Planverfahrens ist die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, die im Vorfeld abzustimmen ist. Die erforderlichen Beschlüsse über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes werden erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erörtert.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Stepenitztal hat von den klm Architekten Leipzig GmbH den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erhalten. Für den Vorhabenträger Enerparc AG wurde der Antrag zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes gestellt.
Die Gemeinde Stepenitztal beschäftigt sich mit diesem Antrag. Die Planflächen sind als Anlage beigefügt.
Für die Gemeinde Stepenitztal geht es darum, dass die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung hergestellt werden kann und insbesondere die Regelung zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt. Die Gemeinde Stepenitztal ist einer positiven Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit aufgeschlossen.
Die Gemeinde kann sich vom Grundsatz die Entwicklung des Gebietes vorstellen. Voraussetzung ist, dass vor einem Aufstellungsbeschluss die Belange der Raumordnung abgestimmt werden.
Bemerkung:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
o d e r:
... haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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