Vorlage öffentlich - VO/09GV/2009-022
Grunddaten
- Betreff:
-
Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 2 "Windpark Am Gavesdiek"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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25.08.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Gemeindevertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über eine
erneute Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 3 BauGB der
Gemeinde Testorf-Steinfort im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 2 „Windpark Am Gavesdiek“.
Der
Satzungstext und der Übersichtsplan zur Abgrenzung des Geltungsbereiches sind
in der Anlage beigefügt.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung nach Beschluss auszufertigen und
ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort hat auf ihrer Sitzung am
20.08.2007 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB
für den Bebauungsplan Nr. 2 „Windpark Am Gavesdiek“ der Gemeinde
Testorf-Steinfort beschlossen.
Zur
Sicherung der von der Gemeinde angestrebten Planung hatte die
Gemeindevertretung am 12.09.2007 die Satzung über eine erneute Veränderungssperre
nach § 14 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 3 BauGB der Gemeinde Testorf-Steinfort im
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Windpark Am
Gavesdiek“ beschlossen.
Diese
Satzung über die Veränderungssperre trat gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend
mit Ablauf des 30.08.2007 in Kraft und läuft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am
30.08.2009 aus.
Das
Beteiligungsverfahren wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB und mit der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB durchgeführt.
Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf des B-Planes
Nr. 2 und der daraus resultierenden vielfältigen Konfliktbewältigung, sowie dem
Erfordernis weiterer gutachterlicher Untersuchungen, war es der Gemeinde nicht
möglich das Aufstellungsverfahren im Rahmen dieser 2 Jahre abzuschließen.
Die
Gemeinde hat die Möglichkeit auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die
Zwei-Jahres-Frist der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Die
Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr bewirkt, dass die
Planung der Gemeinde gesichert wird und dass während dieser Zeit keine Vorhaben
realisiert werden können, die dem Planungsziel zuwiderlaufen.
