Vorlage öffentlich - VO/09GV/2009-022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über eine erneute Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 3 BauGB der Gemeinde Testorf-Steinfort im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Windpark Am Gavesdiek“.

 

Der Satzungstext und der Übersichtsplan zur Abgrenzung des Geltungsbereiches sind in der Anlage beigefügt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung nach Beschluss auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort hat auf ihrer Sitzung am 20.08.2007 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 2 „Windpark Am Gavesdiek“ der Gemeinde Testorf-Steinfort beschlossen.

 

Zur Sicherung der von der Gemeinde angestrebten Planung hatte die Gemeindevertretung am 12.09.2007 die Satzung über eine erneute Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 3 BauGB der Gemeinde Testorf-Steinfort im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Windpark Am Gavesdiek“ beschlossen.

Diese Satzung über die Veränderungssperre trat gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend mit Ablauf des 30.08.2007 in Kraft und läuft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 30.08.2009 aus.

 

Das Beteiligungsverfahren wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB und mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB durchgeführt. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 2 und der daraus resultierenden vielfältigen Konfliktbewältigung, sowie dem Erfordernis weiterer gutachterlicher Untersuchungen, war es der Gemeinde nicht möglich das Aufstellungsverfahren im Rahmen dieser  2 Jahre abzuschließen.

 

Die Gemeinde hat die Möglichkeit auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Zwei-Jahres-Frist der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr zu verlängern.

 

Die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr bewirkt, dass die Planung der Gemeinde gesichert wird und dass während dieser Zeit keine Vorhaben realisiert werden können, die dem Planungsziel zuwiderlaufen.

Loading...