Vorlage öffentlich - VO/13GV/2018-423
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 E2 in der Gemarkung Stofferstorf, Flur 1, Flurstück 73/10 (Az: StALU WM-51-1358281-5711.0.106-74022-II,WEA 23)
Hier: Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
- Verfasser:
- Rath, Ivon
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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29.05.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung erteilt das Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag der RNE Rein Nord Energy GmbH (AZ: StALU WM-51-1358281-5711.0.106-74022-II, WEA 23) auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 auf dem Flurstück 73/10 der Flur 1, Gemarkung Stofferstorf unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Dr. Naghiyev (Grundstückseigentümer) plant zusammen mit der RNE ReinNordEnergie GmbH auf dem Flurstück 73/10 der Flur 1, Gemarkung Stofferstorf die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typ Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 138 m und einer Nennleistung von 2,3 MW.
Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Gemeinde Gägelow nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) ersucht.
Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB.
Der Vorhabenstandort befindet sich ca. 1,9 km südlich von der Ortslage Gägelow, westlich der Straße von Barnekow nach Gägelow/Groß Woltersdorf sowie nördlich der Ortslage Barnekow (siehe Lageplan).
Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die geplante Windenergieanlage befindet sich im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ des FNPs der Gemeinde Gägelow, jedoch außerhalb der im Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM vorgesehenen Eignungsgebiete.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der WEA 23 die planerische Öffnungsklausel zur Anwendung kommt. Die Gemeinde kann nun Ihr Einvernehmen über die Nutzung dieser Öffnungsklausel erteilen.
Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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