Vorlage öffentlich - VO/13GV/2018-424
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WEA 22) vom Typ Enercon E-70 E4 in der Gemarkung Gägelow, Flur 1, Flurstück 17/17 (Az: StALU WM-51-4584-5712.0.106-74022)
Hier: Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
- Verfasser:
- Rath, Ivon
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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29.05.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung erteilt das Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag der Windenergie Dr. oec. Ines Naghiyev e. K. (AZ: StALU WM-51-4584-5712.0.106-74022, WEA 22) auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlagen Typ Enercon E-70 E4 auf dem Flurstück 17/17 der Flur 1, Gemarkung Stofferstorf unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Windenergie Dr. oec. Ines Naghiyev e. K. plant auf dem Flurstück 17/17 der Flur 1, Gemarkung Stofferstorf die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 64 m und einer Nennleistung von 2,3 MW.
Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Gemeinde Gägelow nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) ersucht.
Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB.
Der Anlagenstandort grenzt an das Eignungsgebiet der Gemeinde Gägelow an, ca. 1,5km südlich von der Ortslage Gägelow, östlich der Bundesstraße B 105 Gägelow nach Grevesmühlen, hinter Stofferstorf.
Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Für die Gemeinde Gägelow besteht ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP), der ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ festlegt. Die beantragte WEA Nr. 22 befindet sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des rechtswirksamen FNPs der Gemeinde Gägelow.
Darüber hinaus befindet sich die WEA Nr. 22 ebenfalls außerhalb des Altgebiets Nr. 4 Gägelow (RREP WM 2011).
Damit kommt eine Anwendung der Planerischen Öffnungsklausel nicht in Betracht.
Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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657,9 kB
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