Vorlage öffentlich - VO/12SV/2018-951

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 ist die Stadt Stadt Grevesmühlen in der Pflicht einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen aufzustellen. Die Stadtvertretung beschließt den vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt Grevesmühlen gemäß Anlage.

 

  1. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes und die vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V  (LUNG M-V) zur Verfügung gestellten Lärmkarten sind öffentlich auszulegen. Die Behörden und berührten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen und zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Lärmaktionsplanes aufzufordern. Die Unterlagen sind während des Auslegungszeitraumes zusätzlich auch auf der Internetseite der Stadt Grevesmühlen einzustellen.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Entsprechend den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurden zum 30.06.2012 für alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfern- und Landesstraßen) mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen strategische Lärmkarten durch das LUNG M-V erstellt. Diese Lärmkarten werden alle 5 Jahre überprüft und aktualisiert.

Die Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen wurden auch für weniger befahrene Bundes- und Landesstraßen sowie Kreis- und Gemeindestraßen ergänzt, die auch lärmrelevant sind, jedoch nicht den §§ 47a-f BImSchG unterliegen.

 

Die Kommunen sind in der Pflicht bei erheblichen Konflikten einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen bis zum 18.07.2018 aufzustellen. Um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden wird die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bei Betroffenheiten ab den Auslösewerten LDEN ≥ 65 dB(a) und LNight 55 dB(A) empfohlen.

 

In der Stadt Grevesmühlen sind folgende Hauptverkehrsstraßen davon betroffen:

-          die Bundesstraße B105 und

-          die Landesstraße L 02.

Wegen der bestehenden Defizite bei der Lärmaktionsplanung hatte die EU-Kommission mit Datum vom 30.09.2016 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Kommt Deutschland seinen EU-rechtlichen Pflichten nicht nach, droht in letzter Konsequenz die Verhängung hoher Zwangsgelder.

 

Die Stadt ist somit in der Pflicht einen Lärmaktionsplan schnellstens aufzustellen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: - Gegenwärtig noch keine

 

 

 

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Anlagen

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