Vorlage öffentlich - VO/13GV/2018-389
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellung eines Doppelhaushaltes für 2018/2019 und die Folgejahre für die Gemeinde Gägelow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Verfasser:
- Lenschow, Kristine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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23.01.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
§ 46 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern eröffnet in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik den Kommunen die Möglichkeit, einen Doppelhaushalt aufzustellen. Damit erfolgt die Planung nicht nur für ein Haushaltsjahr, sondern für zwei Haushaltsjahre. Bei einem Doppelhaushalt sind die Planungsdaten der beiden Haushaltsjahre für jedes Jahr getrennt gegenüber zu stellen.
Mit dem Doppelhaushalt besteht Planungssicherheit für zwei Jahre.
Bereits vor Beginn des 2. Planungsjahres liegt ein gültiger Haushalt vor. Die Gemeinde ist den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung nicht unterworfen.
Bei der Haushaltsplanung handelt es sich in der Regel um langwierige Verfahren von der verwaltungsinternen bis zur politischen Beratung bis hin zur Genehmigung und Veröffentlichung. Mit einem Doppelhaushalt entfällt der hohe verwaltungs- und vertretungsseitige Aufwand zumindest für das 2. Jahr.
Von Nachteil ist, dass sich die Flexibilität verringert. Die Gemeinde muss für zwei Jahre im Voraus bereits ihre Vorhaben und damit auch Investitionen planen. Zwar tut sie dies auch jetzt schon im Rahmen der Finanzplanung für die drei Folgejahre. Während der Haushaltsbewirtschaftung auftretende Bedarfe neuer, umfangreicher Maßnahmen können aber grundsätzlich nur durch einen Nachtragshaushalt realisiert werden, dessen Erstellung aber jederzeit möglich und mit erheblich geringerem Aufwand als ein Haushaltsplan verbunden ist. In die Erarbeitung eines Nachtrages sind nur die Mitarbeiter der Fachbereiche eingebunden, die mit der zum Nachtrag führenden Maßnahme befasst sind, für die Mitarbeiter der Kämmerei ist der Aufwand für Vorbericht und Anlagen überschaubar. Seitens der Gemeindevertretung sind beim Nachtrag nur die Fachausschüsse einzubeziehen, die für das Nachtragsvorhaben laut Hauptsatzung fachlich zuständig sind.
Parallel sollten aus den Erfahrungen anderer Kommunen in M-V heraus die Wertgrenzen, nach denen ein Nachtrag aufzustellen ist, aus der Hauptsatzung herausgelöst, flexibel gestaltet und in die Haushaltssatzung als gesonderte Regelung aufgenommen werden.
Mittlerweile ist nach Befragung in der letzten landesweiten Kämmereiamtsleitersitzung die überwiegende Zahl der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern auf Doppelhaushalte umgestiegen. Wünschenswert wäre, die Hälfte der Gemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft in diesem Jahr und die andere Hälfte ab 2019 auf Doppelhaushalte umzustellen. Dies würde zu einer gleichmäßigen Belastung der Kapazitäten und einer verbesserten Effizienz der Verwaltung führen.
